52  Grundzüge  der  Verfassung  des  höheren  Schulwesens  in  Deutschland.

Die  den  höheren  Schulen  Deutschlands  gesteckten  Ziele  sind
anı  bestimmtesten  aus  den  Anforderungen  zu  erkennen,  die  in  den
Prüfungen  am  Schlufs  des  vollständigen  T.ehrganges  gestellt  werden.

Auf  Grund  einer  Vereinbarung  zwischen  den  deutschen
Bundesstaaten  von  1874  sind  allgemeine  Bestimmungen  über  die
gegenseitige  Anerkennung  der  Gymnasial-Reifezeugnisse  getroffen
worden.  „Die  gesamte  Kursusdauer  des  vollständigen  Gymnasiums
beträgt  mindestens  neun  Jahre.  Die  Aufnahme  in  die  unterste  Klasse
erfolgt  dabei  in  der  Regel  nicht  vor  dem  vollendeten  neunten  T.ebensjahre.
  —  Gregenstände  der  Maturitätsprüfung  sind  auf  allen  Gymnasien
die  deutsche,  lateinische,  griechische,  französische  Sprache,  Mathematik
  und  Geschichte.  Die  übrigen  Lehrgegenstände  sind  nicht  notwendig
  auch  Gegenstände  der  Prüfung.  Schriftliche  Klausurarbeiten
sind  überall  ein  deutscher  Aufsatz,  eine  lateinische  Arbeit  (Aufsatz
oder  Extemporale  oder  beides)  und  die  Lösung  mathematischer  Aufsaben.
  Darüber  hinaus  auch  eine  Übersetzung  ins  Deutsche,  Griechische,
Französische  u.  a.  zu  verlangen,  bleibt  der  Anordnung  jedes  Staates
überlassen.  —  Als  Maßstab  für  die  Frteilung  des  Zeugnisses  der
Reife  gelten  im  allgemeinen  diejenigen  Anforderungen,  welche  das
preußische  Prüfungsreglement  dafür  aufstellt.  Dabei  ist  ausnahnısweise
  die  Kompensation  zulässig,  nach  welcher  das  Zurückbleiben  in
einem  Gegenstand  durch  desto  befriedigendere  leistungen  in  einem
anderen  gedeckt  wird.  Tine  solche  Ausgleichung  ist  namentlich  in
dem  gegenseitigen  Verhältnis  der  Mathennatik  zu  den  alten  Sprachen
anwendbar.  In  dem  Gegenstand,  für  welchen  die  Komp.nsation
zugrelassen  wird,  dürfen  jedoch  die  Leistungen  keinesfalls  unter  das  Mats
herabgehen,  welches  für  die  Versetzung  nach  Prima  erfordert  wird.“

Diesem  Übereinkommen  schloß  sich  188%  ein  anderes  an,  das  die
gegenseitige  Anerkennung  der  Reifezeugnisse  auf  die  Realgymnasien
ausdehnte.  Man  nahm  hierfür  den  allgemeinen  Grundsatz  an,  daß
die  Geltung  der  Zeugnisse  in  jedem  anderen  Bundesstaate  derjenigen
gleich  sein  sollte,  welche  ste  in  ihrem  Heimatsstaate  besitzen.

Die  gegenwärtige  Ordnung  der  Reifeprüfung  an  den  neunstuhgen
  höheren  Schulen  (Gynmasien,  Realeymnasien  und  Oberreilschulen’
  in  Preußen  ist  I901  erlassen  und  Ostern  183  in  Kraft
getreten.  Es  ist  zum  erstenmal  eine  für  diese  drei  Schularten  gemeinsame
  Prüfungsordnung;  die  erforderlichen  Sonderbestimmungen
reiht  sie  an  den  betreffenden  Stellen  ein.