Die  Schulziele.  S2

Zweck  der  Reifeprüfung  ist,  zu  ermitteln,  ob  der  Schüler  dasjenige
  Maß  der  Schulbildung  erlangt  hat,  welches  den  in  den  J.chrplänen
  und  L.chraufgaben  für  die  höheren  Schulen  gestellten  Zielforderungen
  des  Gymnasiums,  des  Realgymnasiums  oder  der  Oberrcalschule
  entspricht,

Die  Prüfungskommission  besteht  aus  dem  Königlichen  Kommissar
als  Vorsitzendem,  dem  Dircktor  der  Anstalt  und  denjenigen  l.chrern,
welche  in  der  obersten  Klasse  mit  dem  Unterricht  in  den  wissenschaftlichen
  T.chrfächern  betraut  sind.  Bei  den  Realgymnasien  und
Oberrealschulen  kommt  der  Lehrer  hinzu,  welcher  den  Zeichenunterricht
  in  der  obersten  Klasse  erteilt.

Zur  schriftlichen  Prüfung  gehören  bei  allen  Anstalten  cm
deutscher  Aufsatz  und  die  Bearbeitung  von  vier  mathematischen  Aufraben
  aus  vier  verschiedenen  Gebieten,  ferner

a:  bei  den  Gymnasien:  eine  Übersetzung  aus  dem  Deutschen
in  das  Lateinische  und  eine  Übersetzung  aus  dem  Griechischen  in
das  Deutsche;

b)  bei  den  Realgymmnasien:  eine  Übersetzung  aus  dem  Lateinischen
in  das  Deutsche,  je  nach  dem  I.chrplane  der  einzelnen  ‚Anstalt  eine
französische  oder  eine  englische  Arbeit,  und  zwar  entweder  ein  Aufsatz
  oder  eine  Übersetzung  aus  dem  Deutschen,  und  die  Bearbeitung
einer  Aufgabe  aus  der  Physik;

c)  bei  den  Oberrealschulen:  eine  französische  und  eine  englische
Arbeit,  und  zwar  in  einer  dieser  beiden  Sprachen  ein  Aufsatz,  in  der
anderen  eine  Übersetzung  aus  dem  Deutschen,  und  die  Bearbeitung
einer  Aufgabe  aus  der  Physik  oder  aus  der  Chemie.

Die  mündliche  Prüfung  umfaßt  bei  allen  Anstalten  die  christliche
  Religionsichre,  die  Geschichte  und  die  Mathematik,  ferner

a  bei  den  Gymmasien:  die  lateinische,  die  griechische  und  je
nach  dem  T.ehrplane  der  einzelnen  Anstalt  entweder  die  französische
oder  die  englische  Sprache;

bj  bei  den  Realgymnasien:  die  lateinische,  die  französische  und
die  englische  Sprache  und  die  Physik  oder  die  Chemie;

c)  bei  den  Oberrealschulen:  die  französische  und  die  englische
Sprache,  die  Physik  und  die  Chemie.

Die  „Aufgaben  für  die  schriftliche  Prüfung  sind  so  zu  bestimmen,
daß  sie  in  Art  und  Schwierigkeit  die  Klassenaufgaben  der  Prima  in
keiner  Weise  überschreiten;  sie  dürfen  aber  nicht  einer  der  bereits
bearbeiteten  Aufgaben  so  nahe  stehen,  daß  ihre  Bearbeitung  aufhört
den  Wert  einer  selbständigen  Leistung  zu  haben.