s4  Grundzüge  der  Verfassung  des  höheren  Schulwesen»  in  Deutschland.

Für  die  Übersetzungen  aus  den  alten  Sprachen  in  das  Deutsche
sind  aus  Schriftstellern,  die  sich  für  die  I.ektüre  der  Prima  cignen,
in  der  Schule  nicht  gelesene,  von  besonderen  Schwierigkeiten  freie
Abschnitte  zu  wählen.

Für  die  Aufsätze  sind  je  fünf  und  cine  halbe,  für  die  mathematische
  Arbeit  fünf  Vormittagsstunden  zu  bestimmen,  für  alle
anderen  Arbeiten  werden  je  drei  Stunden  gewährt,  wobei  die  Zeit
für  die  Niederschrift  der  Aufgaben  außer  Rechnung  bleibt.

Nicht  erlaubt  ist,  andere  Hilfsmittel  in  das  Arbeitszimmer  mitzubringen,
  als  für  den  fremdsprachlichen  Aufsatz  ein  französischoder
  englisch-deutsches  Wörterbuch,  für  die  mathematische  und
physikalische  Arbeit  Logarithmentafeln,  für  die  chemische  Arbeit
chemische  Tafeln.

Ein  Schüler,  dessen  schriftliche  Prüfungsarbeiten  sämtlich  oder
der  Mehrzahl  nach  das  Prädikat  „Nicht  genügend“  crhalten  haben,
ist  von  der  mündlichen  Prüfung  auszuschließen,  wenn  bereits  in  dem
vor  Beginn  der  schriftlichen  Prüfung  erstatteten  Gutachten  der  I.chrer
seine  Reife  als  „nicht  zweifellos“  bezeichnet  worden  ist.

Fin  Schüler,  der  in  dem  Gutachten  der  Lehrer  als  „zweifellos“
rcif  bezeichnet  worden  ist,  kann  von  der  mündlichen  Prüfung  befreit
werden,  wenn  er  nach  seinen  Leistungen  in  der  Klasse  sowie  in  der
schriftlichen  Prüfung  und  nach  seiner  ganzen  Persönlichkeit  dieser
Auszeichnung  würdig  erscheint.  Dabei  ist  hinsichtlich  der  Leistungen
besonderes  Gewicht  auf  das  Deutsche  zu  legen.

Der  Königliche  Kommissar  ist  befugt,  die  Prüfung  in  dem  einen
oder  anderen  Fache  bei  einzelnen  Schülern  nach  Befinden  abzukürzen
oder  ganz  fortfallen  zu  lassen,  andererseits  aber  auch  in  anderen  als
den  allgemein  hierzu  bestimmten  Lehrfächern  der  Prima  eine  Prüfung
anzuordnen.

Den  Gegenstand  der  Prüfung  in  der  Religionslehre  haben  im
wesentlichen  diejenigen  Gebiete  zu  bilden,  welche  in  der  Prima  einschender
  behandelt  worden  sind.

Für  die  Prüfung  in  den  fremden  Sprachen  werden  den  Schülern
Abschnitte  aus  solchen  Schriftstellern  zum  Übersetzen  vorgelegt,
welche  in  der  Prima  gelesen  werden  oder  dazu  geeignet  sein  würden.
Inwieweit  dazu  Dichter  oder  Prosaiker  oder  beide  zu  benutzen  sind,
bleibt  der  Bestimmung  des  Königl.  Kommissars  überlassen,  der  auch
befugt  ist,  die  Auswahl  der  vorzulegenden  Abschnitte  zu  treffen.  Aus
Prosaikern  sind  nur  solche  Abschnitte  vorzulegen,  welche  den  Prüflingen
  in  der  Schule  nicht  vorgekommen  sind,  aus  den  Dichtern  in  der