Die  Schulviele.  55

Regel  solche  Abschnitte,  welche  in  der  Klassenlektüre,  aber  nicht
während  des  letzten  Halbjahres,  behandelt  worden  sind.

Bei  der  Prüfung  im  lateinischen  und  im  Griechischen  ist  den
Schülern  Gelegenheit  zu  geben,  ihre  Kenntnisse  auf  dem  Gebicte  der
Altertumskunde,  soweit  diese  für  das  Verständnis  der  Schriftsteller
erforderlich  ist,  sowie  ihre  Bekanntschaft  mit  den  am  häufigsten  vorkommenden
  Versmaßen  zu  erweisen.

Bei  der  Prüfung  im  Französischen  und  im  Englischen  ist  die
Geübtheit  der  Schüler  im  mündlichen  Gebrauche  der  fremden  Sprache
zu  ermitteln,  auch  sind  Fragen  aus  der  Synonymik  und  über  die
Hauptpunkte  der  Metrik  zu  stellen.

Die  geschichtliche  Prüfung  hat  vornehmlich  die  Geschichte
Deutschlands  und  des  preußischen  Staates  zum  Gegenstande:  auf  den
Gymnasien  sind  auch  Fragen  aus  der  griechischen  und  römischen
Geschichte  zu  stellen.

An  die  Prüfung  in  der  Chemie  sind  cinige  Fragen  aus  der
Mineralogie  anzuschließen.

Die  Prüfung  ist  als  bestanden  zu  erachten,  wenn  das  aus  den
Klassenleistungen  und  den  Prüfungsergebnissen  zu  gewinnende
Gesamturteil  in  allen  verbindlichen  wissenschaftlichen  Lchrgegenständen
mindestens  „Genügend‘“  lautet.

Eine  Abweichung  hiervon  in  Berücksichtigung  des  von  dem
Schüler  gewählten  Berufes  ist  nicht  zulässig.  Dagegen  soll  bei
Schülern,  deren  Leistungen  in  verbindlichen  Il.chrgegenständen  das
Gesamturteil  „Nicht  genügend“  erhalten,  dieser  Ausfall  als  ausgeglichen
  angeschen  werden,  wenn  bei  ihnen  das  Gesamturteil  in  cbensovielen
  anderen  verbindlichen  TL.chrgegenständen  mindestens  „Gut“
lautet;  dabei  sind  jedoch  folgende  Einschränkungen  zu  machen:

a)  die  als  „Nicht  genügend"  bezeichneten  Leistungen,  deren
Ausgleiehung  in  Frage  kommt,  dürfen  nicht  unter  das  Maß  hinabgehen,
  welches  für  den  Eintritt  in  die  Prima  zu  fordern  ist;

b)  das  Gesamturteil  „Nicht  genügend“  darf  nur  für  je  einen
unter  folgenden  J.chrgegenständen

des  Gymnasiums:  Deutsch,  Lateinisch,  Griechisch,  Mathematik,
des  Realgymnasiums:  Deutsch,  Lateinisch,  Französisch,  Englisch,
  Mathematik,
‘der  Oberrealschule:  Deutsch,  Französisch,  Englisch,  Mathematik,
  Physik,
und  zwar  nur  dann  als  ausgeglichen  angesehen  werden,  wenn  das
Gesamturteil  in  einem  anderen  zu  derselben  Gruppe  gehörenden