56  Grundzüge  der  Verfassung  des  höheren  Schulwesens  in  Deutschland.

l.chrgegenstande  mindestens  „Gut“  lautet.  Prüflingen,  die  in  mehr
als  einem  der  genannten  Lehrgegenstände  das  Gesamturteil  „Nicht
genügend“  erhalten,  ist  das  Reifezeugnis  zu  versagen.

Ausnahmsweise  ist  cs  zulässig,  bei  Schülern,  die  nach  ihrer  Persönlichkeit
  und  geistigen  Entwicklung  besondere  Berücksichtigung
verdienen,  über  unzureichende  Leistungen  in  dem  einen  oder  anderen
unter  b)  nicht  erwähnten  Fache  auch  dann  hinwegzuschen,  wenn  kein
„Gut“  oder  „Sehr  gut“  in  einem  anderen  I.chrgegenstande  zur
Deckung  verfügbar  ist.

Für  die  Lehrfächer  der  Oberprima,  welche  nicht  Gegenstand
der  Prüfung  gewesen  sind,  ist  das  auf  Grund  der  Klassenleistungen
festgestellte  Prädikat  in  das  Zeugnis  aufzunehmen.

Bei  den  Realanstälten  ist  unter  „Naturbeschreibung“  das  Prädikat
anzugeben,  welches  dem  Schüler  bei  seiner  Versetzung  in  die  Obersekunda
  in  der  Botanik  und  Zoulogie  zuerkannt  worden  ist.

Gradunterschiede  gibt  cs  beim  Zeugnis  der  Reife  nicht.

Die  Prüfungen  von  Nichtschülern  der  Anstalt  werden  gesondert
abgehalten.

Ist  die  Prüfung  erstmalige  nicht  bestanden  worden,  so  kann  sie
höchstens  zweimal  wiederholt  werden.

Aus  den  Reifeprüfungsordnungen  der  anderen  Bundesstaaten
bedarf  es  nur  der  Hervorhebung  dessen,  worin  erheblichere  Abweichungen
  von  Preußen  sich  finden.  Ilierzu  genügt  die  Neranziehung
der  drei  außerpreußischen  Königreiche.

Sachsen  unterscheidet  unter  seinen  neunstufgren  Anstalten  nur
Gymnasien  und  Realgymnasıen.

Die  Lehr-  und  Prüfungsordnung  für  die  Gymnasien  rührt  hier
vom  Jahre  1893,  die  für  die  Realgymmnasien  von  1902  her.

Zweck  der  Reifeprüfung  ist,  zu  ermitteln,  ob  ein  Schüler  die
l.ehrziele  der  Oberprima  eines  Gymnasiums  oder  eines  Realgymnasiums
in  allen  wissenschaftlichen  Fächern  erreicht  hat.

Zu  den  Mitgliedern  der  Prüfungskommission  gehören  die  wissenschaftlichen
  l.chrer  der  beiden  Primen,  an  den  beiden  Fürstenschulen
zu  Meißen  und  Grimma  sämtliche  ständige  wissenschaftliche  L.ehrer.

An  schriftlichen  Arbeiten  sind  zu  liefern

a)  am  Gymnasium:  1.  ein  deutscher  Aufsatz,  2.  cin  lateinisches
Skriptum,  d.  h.  eine  Übersetzung  eines  deutschen  Textes  ins  l.ateinische
  mit  Hilfe  eines  Wörterbuches,  3.  cin  lateinisches  Extemporale,
4.  eine  Übersetzung  aus  dem  Griechischen  in  das  Deutsche,  5.  ein
französisches  Skriptum,  wie  das  lateinische  unter  Benutzung  eines