Die  Schulziele.  57

Wörterbuchs,  6.  eine  mathematische  Arbeit,  für  welche  drei  Aufgaben
aus  verschiedenen  Gebieten  der  Mathematik  zu  stellen  sind.

Für  1.  und  6.  werden  sechs,  für  2.5.  drei  bis  vier  Stunden
Arbeitszeit  außer  der  Niederschrift  der  Aufgaben  sewährt  ;

b)  am  Realgrymnasium:  1.  ein  deutscher  Aufsatz,  2.  eine  Übersetzung
  aus  dem  Lateinischen,  mit  Wörterbuch,  3.  cin  Aufsatz  in
ciner  der  beiden  neueren  Fremdsprachen,  desgl.,  4.  ein  Skriptum  in
der  anderen,  desgl.,  5.  die  Lösung  einer  Aufgabe  aus  der  analytischen
Geometrie,  6.  die  Lösung  einiger  Aufgaben  aus  der  Elementarmathematik,
  7.  cine  physikalische  Arbeit,  umfassend  drei  Aufgaben
aus  verschiedenen  Teilen  der  Physik.

Für  1.  und  3.  werden  fünf  bis  sechs,  für  die  Arbeiten  unter  den
anderen  Nummern  drei  bis  vier  Stunden  Arbeitszeit  gewährt.

Sind  mindestens  zwei  Arbeiten  ungenügend  ausgefallen  und  steht
cin  Ausgleich  nicht  zu  erwarten,  so  kann  die  Zurückweisung  von  der
mündlichen  Prüfung  erfolgen.

Eine  Befreiung  von  der  ganzen  mündlichen  Prüfung  als  Auszeichnung
  findet  nicht  statt,  sondern  kann  nur  außerordentlich  vom
Ministerrum  in  Fällen  besonderer  Behinderung  verfügt  werden.  Dagegen
  ist  der  Königliche  Kommissar  befugt,  Teilbefreiungen  für  einzelne
Fächer  bei  dem  Vorhandensein  mindestens  guter  l.eistungen  hierin
eintreten  zu  lassen.

Gegenständlich  stimmt  die  mündliche  Prüfung  mit  der  in  Preußen
so  grut  wie  völlig  überein,  doch  fehlen  ins  einzelne  gehende  Angaben
über  die  Prüfungsstoffe.

Nicht  genügende  Leistungen  in  einem  einzelnen  Fache  können
durch  besonders  tüchtige  Leistungen  in  der  Mathematik  oder  auf
dem  Gymnasium  in  einer  der  alten,  auf  dem  Realgymnasium  im
latein  oder  ciner  der  Neufremdsprachen  als  ergänzt  erachtet  werden.
Nicht  genügende  Gesamtleistungen  im  Deutschen  sind  unausgleichbar.
In  das  Zeugnis  der  Reife  wird  je  eine  zusammenfassende  llauptzensur
über  die  Leistungen  und  über  das  Betragen  aufgenommen,

Die  erstmalig  nicht  bestandene  Prüfung  kann  nur  einmal  wiederholt
  werden.

Württemberg.  Die  Instruktionen  zur  Geschäftsbehandlung
für  die  Prüfungskommissionen  bei  den  Maturitätsprüfungen  an  den
Gymnasien  und  an  den  Realgymnasien  stammen  aus  dem  Jahr  1873,
die  für  die  zehnklassigen  lateinlosen  Realanstalten  folgten  1870.

Zur  Prüfungskommission  gehören  die  wissenschaftlichen  I.chrer
der  obersten,  der  X.  Klasse,  unter  Zuzichung  anderer  nach  Bedarf.