58  Grundzüge  der  Verfassung  des  höheren  Schulwesens  in  Deutschland.

Schülern,  welche  im  zweiten  Halbjahr  der  X.  Klasse  sich  befinden,
  kann  die  Zulassung  zur  Prüfunge  nicht  verwehrt,  sondern  nur
geeignetenfalls  der  Rat  zur  Verzichtleistung  darauf  erteilt  werden.

Gegenstände  der  schriftlichen  Prüfung  sind:

a)  bei  den  Gymnasien:  1.  ein  deutscher  Aufsatz,  2.  eine  Übersetzung
  aus  dem  Deutschen  ins  Lateinische,  mit  Wörterbuch,  3.  eine
Übersetzung  aus  dem  lateinischen  ins  Deutsche,  4.  eine  Übersetzung
aus  dem  Griechischen  ins  Deutsche,  mit  Wörterbuch,  5.  eine  Übersetzung
  aus  dem  Deutschen  ins  Französische,  6.  die  Lösung  von  vier
mathematischen  Aufgaben,  mit  beschränkter  Auswahl,  7.  die  Beantwortung
  zweier  Fragen  aus  der  Geschichte  mit  der  dazu  gehörigen
Geographie;

b)  bei  den  Realgymnasien:  1.,  2.  3.  gleich  Gymnasium  1.,  3.,
5,  4.  eine  Übersetzung  aus  dem  Deutschen  ins  Englische,  5.  gleich
Gymnasium  7.  6.  Aufgaben  aus  der  niederen  Analysis  mit  Trigonometric,
  der  höheren  Analysis,  der  analytischen  Geometrie,  der  beschreibenden
  Geometrie,  7.  Aufgaben  aus  der  Physik,  der  Chemie,
der  Mineralogie,  8.  Zeichnen;

c)  bei  den  zehnklassigen  lateinlosen  Realanstalten:  1.  gleich
I.  Gymnasium,  2.  Französisch,  zerfallend  in  ein  französisches  Diktat
mit  Exposition,  d.h.  Herübersetzung,  und  eine  Komposition,  d.h.  Hinübersetzung,
  3.  Englisch  desgl.,  4.  gleich  Gymnasium  7.,  5.  gleich  Realymnasium
  6.,  doch  erweitert,  6.  gleich  Realgymnasıum  7.,  7.  Lincarzeichnen,
  8.  Freihandzeichnen.

Die  Arbeitszeit  für  den  deutschen  Aufsatz  beträgt  amı  Gymnasiuni  4,
an  den  beiden  Arten  der  Realanstalten  nur  3  Stunden.  Neben  den
die  Arbeiten  zensierenden  Fachlehrern  werden  vom  Rektor  Korreferenten
  hierfür  bestellt.  Findet  keine  Einigung  unter  beiden  über
das  Prädikat  statt,  so  entscheidet  der  Regierungskommissar,  oder  auf
seine  Veranlassung  ein  Dritter  oder  die  Kommission.

Die  Ausschließung  von  der  mündlichen  Prüfung  ist  wie  in
Preußen  geregelt,  die  Befreiung  davon  so  wie  es  in  Preußen  bis  1842
gchalten  wurde,  sie  kann  statthaben  bei  der  Mehrzahl  nach  guten
Prüfungsarbeiten  auf  einstinmmigen  Beschluß  der  Kommission.  Teilbefreiungen
  kann  der  Kommissar  eintreten  lassen.

Es  ist  zulässig,  daß  die  Kommission  sich  in  zwei  Prüfungsausschüsse
  teilt,  um  in  zwei  Fächern  gleichzeitig  zu  prüfen.  Jedem
FExaminator  steht  ein  Korreferent  zur  Seite.  Fächer  der  mündlichen
Prüfung  sind  nur  a)  am  Gymnasium:  Latcinisch,  Griechisch,  Fran-