Die  Schulziele.  59

zösisch;  b)  am  Realgymnasium:  Lateinisch,  Französisch,  Englisch;
c)  an  den  lateinlosen  Realanstalten:  je  nach  Befinden  der  Kommission.

Nicht  befriedigende  Gesamtleistungen  in  einem  Gegenstand  verlangen
  Ausgleichung  durch  desto  befriedigendere  in  einem  anderen,
Fremdsprachen  zunächst  durch  Mathematik  und  umgekehrt,  doch  ist
am  Gymnasium  ein  „Ungenügend“  im  Latein  unausgleichbar.  Bei
den  lateinlosen  Realanstalten  ist  auch  für  den  Ausgleich  dem  freien
Ermessen  der  Kommission  mehr  überlassen.

Die  Prüfung  darf  wie  in  Preußen  bei  erstmaligem  ungünstigen
Ausfall  zweimal  wiederholt  werden.

Bayern.  Das  Gymmnasialabsolutorium  und  das  Absolutorium  des
Realgymnasiums  bilden  Titel  der  1891  für  beide  Schularten  erlassenen
Schulordnungen.  Eine  den  preußischen  Oberrealschulen  entsprechende
dritte  Schulart  mit  neunklassigem  Lehrgang  ist  in  Bayern  nicht  vorhanden,
  die  Industrieschulen  sind  Fachschulen,  die  den  Besuch  einer
sechskursigen  Realschule  voraussetzen.

Die  Prüfungskommissionen  zählen  zu  ihren  Mitgliedern  die  wissenschaftlichen
  I.chrer  der  Oberklasse,  d.  h.  der  IN.,  und,  soweit  sie
nicht  schon  hierzu  gehören,  die  Ordinarien  der  VL,  VII  und
VII.  Klasse,  wozu  am  Realgymnasium  noch  der  Zeichenlehrer  hinzutritt.
  Die  schriftlichen  Prüfungsaufgaben  umfassen

a)  am  Gymnasium:  f.  eine  Übersetzung  aus  dem  Deutschen  ins
Lateinische,  2.  eine  Arbeit  aus  der  Religionslehre,  3.  eine  deutsche
Ausarbeitung,  +.  eine  Übersetzung  aus  dem  Griechischen  in  das
Deutsche,  nach  autographiertem  oder  gedrucktem  Text  mit  \Wörterbuch,
  5.  eine  Übersetzung  aus  dem  Deutschen  in  das  Französische,
t».  Aufgaben  aus  der  Mathematik  und-  Physik.

Die  längste  Arbeitsfrist  von  vier  Stunden  wird  gleichmäßig  dem
l.atein,  dem  Deutschen  und  der  Mathematik  gewährt;

b)  am  Realgymnasium:  2.,  3.,5.  wie  am  Gymnasium,  statt  4.  cine
Übersetzung  in  das  Englische,  statt  1.  eine  Übersetzung  aus  dem
Lateinischen  ins  Deutsche,  statt  6.  getrennt  Mathematik  und  Naturwissenschaft.


Das  Königliche  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen-  und
Schulangelegenheiten  bestimmt  die  Prüfungsarbeiten,  ohne  daß  Vorschläge
  hierzu  von  den  Anstalten  eingereicht  werden.  Für  den
deutschen  Aufsatz  trifft  die  Kommission  am  Prüfungstage  die  Wahl
aus  den  übersandten  Aufgaben.

Jede  Arbeit  wird  einem  zweiten  Mitgliede  der  Kommission  zur
NWachzensur  übergeben.  Die  Noten  stellt  die  Kommission  fest.