60  Grundzüge  der  Verfassung  des  höheren  Schulwesens  in  Deutschland.

Wer  im  Deutschen  sowohl  bei  der  schriftlichen  Prüfung  wie  im
Jahresfortgange  die  Note  „Ungenügend“  erhalten  hat,  ist  von  der
mündlichen  Prüfung  auszuschließen,  ebenso  derjenige,  welcher  im
Deutschen  und  in  drei  anderen  Fächern  bei  der  schriftlichen  Prüfung
die  Note  „Ungenügend“  erhalten  hat.  Hingegen  kann  unter  Zustimmung
  des  Prüfungskommissars  die  mündliche  Prüfung  denjenigen
Schülern  der  Oberklasse  erlassen  werden,  bei  welchen  sowohl  in  der
schriftlichen  Prüfung  als  im  Jahresfortgange  die  l.cistung  in  keinem
Gegenstände  mit  „Ungenügend"  bezeichnet  worden  ist  und  das
arithmetische  Mittel  aus  den  Durchschnittsnoten  der  schriftlichen
Prüfung  und  des  Jahresfortganges  nicht  mehr  als  2,59  beträgt.

Die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich

a)  am  Gymnasium  auf:  Übersetzung  und  z.  T.  Erklärung  von
behandelten  oder  nicht  behandelten  Stellen  aus  lateinischen,  griechischen,
französischen  Schriftstellern;  Fragen  bezüglich  ciner  übersichtlichen
Kenntnis  der  hauptsächlichsten  Tatsachen  der  allgemeinen  \Weltgeschichte
  und  einer  genaueren  Kenntnis  der  deutschen  und
bayerischen  Geschichte;  Fragen  und  Lösung  von  Aufgaben  aus  der
Algebra,  Planimetrie,  Stereometrie,  Trigononicetrie;

b)  am  Realgymnasium  auf:  die  lchrplanmäßigen  Fremdsprachen,
Geschichte,  Mathematik,  Naturwissenschaft.

Jedem  Kommissionsmitgliede  steht  es  frei,  einzelne  Fragen  an
die  Prüflinge  zu  richten.

Das  Reifezeugnis  ist  demjenigen  zu  verweigern,  welcher  in  zwei
Gegenständen  nicht  genügt  hat,  sowie  demjenigen,  bei  welchem  sich
auch  nur  in  Einem  Gegenstande  ungenügende  und  in  keinem  anderen
bessere  als  genügende  Leistungen  ergeben  haben.

Das  Urteil  über  die  Reife  wird  bloß  durch  die  Prädikate  der
„Befähigung“  oder  „Nichtbefähigung“  für  den  Übertritt  an  eine  Hochschule
  ausgedrückt.

Die  Prüfung  kann  nur  einmal  und  erst  nach  Jahresfrist  wiederholt
  werden.

Eine  Vergleichung  der  Prüfungsvorschriften  in  den
vier  deutschen  Königreichen  auf  die  Hauptpunkte  hin  liefert
nachstehendes  Ergebnis.

Preußen  allein  nimmt  in  die  Prüfungskommission  keine  anderen
Mitglieder  des  Lehrerkollegiums  auf,  als  die  in  der  Oberprima  unterrichtenden.
  Württemberg  eigentümlich  ist  die  Bildung  von  Gruppen
aus  der  Kommission  für  die  mündliche  Prüfung.