62  Grundzüge  der  Verfassung  des  höheren  Schulwesens  in  Deuischland.

und  sonst  in  Deutschland  allgemein  der  Grundsatz,  daß  die  Reife  zu
versagen  ist,  wenn  ein  nicht  durch  mindestens  gute  Leistungen  in
einem  anderen  Fach  ausgeglichenes  „Nicht  genügend“  zurückbleibt.
Am  schwierigsten  in  der  Zulassung  eines  Ausgleiches  zeigt  sich
Sachsen,  das  über  ein  einzelnes  Fach  hierbei  nicht  hinausgeht.
  Württemberg  ist  bei  einem  „Ungenügend“  als  Gesamturteil
im  L.atein  unerbittlich.  In  Bayern  und  Sachsen  hat  es  sein  Bewenden
bei  der  nach  der  Dezemberkonferenz  von  18%  im  größten  Teil
Deutschlands  zur  Geltung  gelangten  Bestimmung  behalten,  daß  ungenügende
  Gesanitleistungen  im  Deutschen  unausgleichbar  sind.

In  der  Gestattung  zweimaliger  Wiederholung  der  Prüfung  gehen
Preußen  und  Württemberg,  einer  nur  einmaligen  Bayern  und  Sachsen
zusammen.

Auf  die  Reformschulen  finden  die  Ordnungen  der  Reifeprüfung
für  Gymnasien  und  Realgymnasien  Anwendung,  ohne  daß  für  sie
Sonderbestimmungen  hinzugekommen  wären.  Nach  einer  Zusammenstellung
  für  den  1.  Juni  1902  gab  es  damals  in  Deutschland  SV  Reformschulen,
  10  Altonaer  und  40  Frankfurter  Systems.  Noch  keine
waren  vorhanden  in  Bayern,  Württemberg,  I:lsaß-T.othringen,  Hessen,
den  preußischen  Provinzen  Posen  und  Ostpreußen;  Westpreußen  war
durch  Danzig,  Pommern  durch  Swinemünde,  Schlesien  durch  Breslau
und  Görlitz,  Brandenburg  durch  die  Vororte  Berlins  vertreten;  die
meisten  entfallen  auf  die  sächsisch-thüringischen,  die  niedersächsischen
und  die  rheinischen  Lande.  Die  Zahl  der  Reformschulen  ist  seitdenı
noch  inı  weiteren  Steigen  begriffen.

An  Nichtvollanstalten,  höheren  Schulen  mit  weniger  als  neun
Jahrgängen  von  unten  auf,  besitzt  Preußen  Prosymnasien,  Realprogeymnasien
  und  Realschulen,  Sachsen  Progymmasien,  L.ateinschulen  und
Realschulen,  Württemberg  Lyzeen,  Reallyzeen,  Lätein-  und  Realschulen,
  Bayern  Progymnasien,  l.atein-  und  Realschulen,  usw.  Nicht
alle  von  diesen  Schulen  haben  wie  die  preußischen  sechs  Jahrgänge,
einige  deren  mehr,  viele  weniger.  Die  Lehrziele  weichen  im  einzelnen
mannigfach  von  einander  ab,  eine  gemeinsame  Norm  geben  ihnen
aber  die  Anforderungen,  welche  die  der  deutschen  \Wehrordnung  angeschlossene
  Prüfungsordnung  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst
stellt.  Gegenstände  der  Prüfung:  Die  zur  Prüfung  Zugelassenen  werden
in  Sprachen  und  in  Wissenschaften  geprüft.  Die  sprachliche  Prüfung
erstreckt  sich  neben  der  deutschen  auf  zwei  fremde  Sprachen,  wobei
den  Examinanden  die  Wahl  gelassen  wird  zwischen  dem  Lateinischen,
Griechischen,  Französischen  und  Englischen.  Die  wissenschaftliche