(4  Grundzüge  der  Verfassung  des  höheren  Schulwesens  in  Deutschland.

Auf  einem  anderen  wichtigen  Gebiete,  dem  der  Gesundheitspflege,
  ist  Süddeutschland  reformierend  vorangeschritten,  indem  dort
Kinrichtungen  zur  amtlichen  Mitwirkung  der  Ärzte  hierbei  getroffen
worden  sind,  die  in  Norddeutschland  bislang  zumeist  nur  auf  die  Volksschulen
  in  verschiedenen  großen  Städten  sich  erstreckt.

Baden  gab  1886  der  Schularztfrage  damit  cine  schr  glückliche
l.ösung,  daß  für  den  damals  bei  jeder  höheren  Schule  gesetzlich  cingeführten
  „Beirat“  die  Bestimmung  getroffen  wurde,  eins  der  Mitglieder
  solle  ein  Arzt  sein.

In  Württemberg  sind  mindestens  alle  drei  Jahre  wiederkehrende
medizinalpolizeiliche  Visitationen  der  Gelehrten-  und  Realschulen  durch
den  zuständigen  Oberamtsarzt  unter  Beteiligung  eines  Baubeamten  und
der  Vertreter  der  Schule  von  Staats  wegen  angeordnet.

In  Bayern  hat  ein  Arzt  im  Öbersten  Schulrat  Sitz  und  Stimme.
Periodische  Visitationen  sind  durch  einen  Administrativreferenten  der
Kreisregierung,  den  Kreismedizinalrat  und  ein  Mitglied  der  Kreisbaubehörde
  vorzunehmen.  Die  Dienstanweisung  für  die  Rektoren  enthält
  die  Vorschrift:  In  allen  sanitären  und  hygienischen  Fragen  der
Schule  hat  der  Rektor  sich  an  den  einschlägigen  Amtsarzt  zu  wenden.
Diese  Bestimmung  hat  eine  Erweiterung  durch  eine  Ministerial-Entschließung
  von  1898  erfahren:  Mindestens  einmal  im  Jahre  ist  der
Amtsarzt  vom  Rektor  einzuladen,  daß  er  die  Anstalt  während  des
Unterrichtsbetricbes  einer  eingehenden  Visitation  unterstelle.  Sofern
hieraus  für  den  Amtsarzt  ein  Anlaß  zu  Erinnerungen  oder  Beanstandungen
  sich  ergibt,  sind  behufs  tunlichster  Beseitigung  der  geltend
szemachten  Mängel  alsbald  die  entsprechenden  Einleitungen  zu  treffen
und,  insoweit  geboten,  an  das  Kgl.  Staatsministerium  Antrag  zu
stellen.  Unter  Uniständen  wird  es  sich  auch  empfehlen,  den  Amtsarzt
  zur  Beratung  im  l.ehrerrate  beizuziehen.

C.  Rethwisch.