92  l.ehrpläne  und  Lehrbetrieb.

dem  Kaiserlichen  Erlaß  heißt  cs  in  den  I.chrplänen  von  1901  ausdrücklich:
  „Durch  die  grundsätzliche  Anerkennung  der  Gleichwertigkeit
der  drei  Arten  höherer  Lehranstalten  wird  die  Möglichkeit  geboten,
die  Eigenart  ciner  jeden  kräftiger  zu  betonen.“  Gleichwohl  ist  es
ein  neuer  Geist,  der  das  preußische  Unterrichtswesen  beherrscht,  und
von  hier  aus  seinen  Einfluß  auch  auf  die  übrigen  deutschen  Staaten
rascher  oder  langsamer,  mehr  oder  weniger  entschieden  zur  Geltung
bringt.  Versuchen  wir,  bevor  wir  uns  den  Einzelheiten  zuwenden,
zunächst  diesen  Geist  in  seinen  allgemeinen  Grundzügen  anschaulich
zu  machen.*)

ZWEITER  ABSCHAITT.
Der  aligemeine  Charakter  der  heutigen  Schulerziehung.

Der  Kaiserliche  Erlaß  vom  November  1%00,  den  wir  im  vorigen
Abschnitt  kennen  gelernt  haben,  geht  davon  aus,  daß  „das  Gymnasium,
das  Realgymnasium  und  die  Oberrealschule  in  der  Erziehung  zur
allgemeinen  Geistesbildung  als  gleichwertig  anzusehen  sind.“  Schon
hierin  liegt  ausgesprochen,  daß  keiner  der  vorhandenen  höheren
Schulen  der  Charakter  einer  Fachbildung  oder  auch  nur  einer
spezifisch  bestimmten  Vorbildung  eignet,  daß  vielmehr  jede  von  ihnen
eine  allgemeine  Bildung  verleihen  soll,  die  für  alle  Studienzweige  eine
scmeinsame  Grundlage  bietet.  Von  einer  solchen  Vorbildung  nun
muß  man  freilich  verlangen,  daß  ihr  Inhalt  allgemein  wertvoll
ist,  aber  niemals  wird  sie  ihrem  Umfang  nach  die  Werte  sämtlich

*)  Nicht  unerwähnt  bleiben  darf  auch  das  umfassende  Werk,  welches  unter  der
Aufschrift  „Reform  des  höheren  Schulwesens  in  Preußen“  1902  von  W.  Lexis  in  Verbindung
  mit  einer  großen  Anzahl  hervorragender  Schulmünner  herausgegeben  ist.  Es  ist
keine  amtliche  Veröffentlichung,  doch  ist  es  unter  der  Ägide  des  Kultusministeriums  erschienen
  und  namentlich  der  Ministerialdirektor  Althofl  hat  sich  um  seine  Gestaltung  im
ganzen  und  im  einzelnen  vielfach  verdient  geinacht.  Sein  Zweck  ist,  eingehender  als  es
in  dem  amtlichen  Sul  ministerieller  Vorschriften  möglich  ist,  die  Folgerungen  und
Wirkungen  darzustellen,  die  sich  aus  dem  Novempbercrlaß  des  Kaisers  und  überhaupt  der
Neugestaltung  des  Berechtigungswesens  für  den  inneren  Betrieb  des  Unterrichts  ergeben.
Es  bildet  also  eine  Art  von  Erganzung  und  Ausgestaltung  der  amtlichen  Lehrpläne,  vor
allem  auch  darin,  daß  es  den  Zusammenhang,  nber  auch  den  Gegensatz  deutlich  macht,
in  welchem  die  neue  Epoche  unseres  Unterrichtswesens  mit  der  Vergangenheit  desselben
steht.  Es  verbindet  durchweg  die  Betrachtung  dieser  Vergangenheit  mit  dem  Blick  ın
die  Gegenwart  und  dem  Ausblick  in  die  Zukunft.  Für  die  in  den  fo'genden  Kapiteln
enthaltenden  Kinzeldarstellungen  ist  dies  Werk  eine  der  Hauptquellen.