l.  Zusammenstellung  der  für  die  Zulassung  zu  den
Berufsprüfungen  in  den  deutschen  Bundesstaaten
geltenden  Bestimmungen  über  die  Reifezeugnisse.

A.  Nach  reichsrechtlicher  Vorschrift  ist  für  die  Zulassung
zu  den  ärztlichen  Prüfungen  innerhalb  des  Reichsgebietes  das
Reifezeugnis  eines  deutschen  humanistischen  Gymnasiums  oder  cines
deutschen  Realgymnasiums  beizubringen.

Das  Zeugnis  der  Reife  eines  humanistischen  Gymnasiums  oder
Realgymnasiums  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  darf  nur  ausnahmsweise
  als  genügend  erachtet  werden.

Über  Zulassung  einer  solchen  Ausnahme  entscheidet  der
Reichskanzler  in  Übereinstimmung  mit  der  zuständigen  Zentralbehörde.
  (59  6,  65  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betreffend
  die  Prüfungsordnung  für  Ärzte  vom  28.  Mai  1901.)*)

*)  Nach  reichsrechtlicher  Vorschrift  ist  beizubringen  für  die  Zulassung:

1.  Zur  Prüfung  der  Zahnärzte:  der  Nachweis  der  Reife  für  die  Prima  eines
deutschen  Gymnasiums  oder  Realgymnasiums.

(8  4  Ziff.  1  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  5.  Juli  1889;  Dispensation
  $  15  daselbst.)

Angehörige  des  Deutschen  Reichs,  welche  sich,  ohne  dieses  Maß  der  Schulbildung
  erreicht  zu  haben,  zur  Immatrikulation  als  Studierende  der  Zahnheilkunde
melden,  sind  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich  aufmerksam  zu  machen.

(Erlaß  des  Ministers  der  geistlichen  usw.  Angelegenheiten  vom  30.  September  1886.)

2.  Zur  Prüfung  der  Apotheker  das  von  einer  als  berechtigt  anerkannten  Schule,
auf  welcher  das  Latein  obligatorischer  Tehrgegenstand  ist,  ausgestellte  wissenschaftliche
Qualihikationszeugnis  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst,  sowie  das  Zeupmis  über
cine  bei  einer  solchen  Schule  erfolgte  Prüfung  in  Lateinischen,  wenn  das  Zeugnis  für
den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  auf  einer  anderen  als  berechtigt  anerkannten
Schule  erworben  ist.

(5  $  Zi.  1  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  5,  März  1875.)

Kandidaten  der  Pharmazie  sind  nur  dann  zu  immatrikulieren,  wenn  sie  den  Nachweis
  einer  vollen  dreijährigen  Servierzeit  als  Apothekergehilfen  zu  führen  imstande  sind.

(Bekanntmachung  des  Reichskunzlers  vom  3.  ‚April  1878.)

3.  Zur  naturwissenschaftlichen  Prüfung  der  Tierärzte:  das  Reifezeugnis  eines