158  Bestimmungen  über  die  Reifezeugnis«e.

B.  Kraft  landesrechtlicher  Bestimmung  ist  in  den  einzelnen
deutschen  Bundesstaaten  erforderlich:

I.  Im  Königreich  Preußen:
für  die  Zulassung

1.  zu  den  theologischen  Prüfungen:  das  Reifezeugnis  eines
deutschen  humanistischen  Gymnasiums.

(Außer  älteren  Bestimmungen  gelten  namentlich  die  $$  4,  26
des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1873,  Art.  3  Abs.  2  des  Gesctzes  vom
31.  Mai  1882  und  die  Statuten  der  in  Betracht  kommenden  bischöflichen
  I.chranstalten.)

2.  Zu  den  juristischen  Prüfungen,  sowie  zur  Prüfung  für
den  höheren  Verwaltungsdienst:  das  Reifezeugnis  eines  deutschen
humanistischen  Gymnasiums,  eines  deutschen  Realgymnasiums  oder
einer  preußischen  Ober-Realschule.

Den  Studierenden,  welche  nur  das  Reifezeugnis  eines  deutschen
Realgymnasiums  oder  einer  preußischen  Oberrealschule  besitzen,  sowie
  denjenigen  Gymnasialabiturienten,  deren  Reifezeugnis  im  Lateinischen
  nicht  mindestens  das  Prädikat  „genügend“  aufweist,  bleibt  es
bei  eigener  Verantwortung  überlassen,  sich  die  für  ein  gründliches
Verständnis  der  Quellen  des  römischen  Rechts  erforderlichen  sprachlichen
  und  sachlichen  Vorkenntnisse  anderweit  anzueignen.  (Bekanntmachung
  der  Minister  der  Justiz  und  des  Unterrichts  vom  1.  Februar
  1902.)

3.  Zur  Prüfung  für  das  l.ehramt  an  höheren  Schulen:
das  Reifezeugnis  eines  deutschen  humanistischen  Gymnasiums,  eines
deutschen  Realgymnasiums  oder  einer  preußischen  oder  als  völlig
gleichstehend  anerkannten  außerpreußischen  deutschen  Oberrealschule.
  ($  5  der  Ordnung  der  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höhcren
Schulen  vom  12.  September  1898  bezw.  des  Ministerialerlasses  vom
20.  März  1901.  Vergl.  wegen  der  Gleichstellung  außerpreußischer
Oberrealschulen  die  Bekanntmachungen  im  Zentralblatt  für  die  ge-Gymnasiums,

  eines  Reulgynınasiums  oder  einer  Obesrealschule  oder  einer  durch  die  zuständige
  Zentralbehörde  als  gleichstehend  anerkannten  höheren  Lehranstalt.
(Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  26.  Juli  1902;  Dispensation:  $  25  der
Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  13.  Juli  1889.)
4.  Zum  Eintritt  als  Anwärter  für  die  höhere  Laufbahn  im  Reichspost-  und
Telegraphendienst:  das  Reifezeugnis  eines  Gymnasiums,  eines  Realgymnasiums  oder  einer
Oberrealschule.

(Vorschriften  über  die  Annahme  von  Anwärten  usw.  in  der  Fassung  von  1897.)