Die  Berechtigungen  der  Reifezeugniwe.  159

samte  Unterrichtsverwaltung  in  Preußen  1894  5.  764;  1898  5.  209;
189)  S.  271;  1901  S.  281  und  1902  S.  286.i

4,  Zu  den  Prüfungen  für  den  königlichen  Forstverwaltungsdienst
  und

5.  zu  den  Prüfungen,  durch  welche  die  Befähigung  zu
den  technischen  Ämtern  bei  den  Bergbehörden  des  Staates
darzulegen  ist:  das  Reifezeugnis  eines  deutschen  humanistischen
oder  Realgymnasiums  oder  einer  preußischen  oder  in  dieser  Hinsicht
ausdrücklich  als  gleichstehend  anerkannten  außerpreußischen  Oberrealschule.
  ($  3  der  Bestimmungen  des  Ministers  für  Landwirtschaft
usw.  über  die  Ausbildung  und  Prüfung  für  den  königlichen  Forstverwaltungsdienst

  vom  1.  August  1883  —  %  2  der  Vorschriften  über
die  Befähigung  zu  den  technischen  Ämtern  bei  den  Bergbehörden
des  Staates  vom  1.  September  1883.  —  Dazu  Bekanntmachung,  betreffend

  Änderungen  in  dem  Berechtigungswesen  der  höheren  preu-Sischen
  L.ehranstalten,  vom  1.  Dezember  1891.  Wegen  der  Gleichstellung
  außerpreußischer  Oberrealschulen  vgl.  Zentralblatt  für  die
gesamte  Unterrichtsverwaltung  in  Preußen  1894  S.  764;  1898  S.  271;
1901  S.  281  und  1902  S.  286.)

Auch  für  die  Zulassung  zu  den  Staatsprüfungen  im  Hochbau-,
Bauingenieur-  und  Maschinenbaufach  sind  die  Reifezeugnisse  der
drei  Arten  von  Anstalten  gleichgestellt.  (Vgl.  Bekanntniachung  vom
I.  Dezember  1891.)  |

6.  Zur  Prüfung  der  Aspiranten  für  den  Staatsarchivdienst
  und

7.  zur  Prüfung  für  den  wissenschaftlichen  Bibliotheksdienst
  bei  der  Königlichen  Bibliothek  zu  Berlin  und  bei  den  Königlichen
  Universitätsbibliotheken:  das  Reifezeugnis  cines  deutschen
humanistischen  Gymnasiums.  ($5  der  Prüfungsordnung  für  die  Archiv-Aspiranten
  vom  6.  April  1894  und  $  2  des  Ministerialerlasses,  betreffend
  die  Befähigung  für  den  wissenschaftlichen  Bibliotheksdienst
vom  15.  Dezember  1893.)

II.  Im  Königreich  Bayern:
für  die  Zulassung
1.  zu  den  theologischen  Prüfungen:  das  Reifezeugnis  eines
deutschen  humanistischen  Gymnasiums.  (Instruktion  über  die  Prüfung
der  protestantischen  Pfarramtskandidaten  vom  23.  Januar  1809  —
Allerh.  V.-O.  vom  6.  März  1804  —  Allerh.  V.-O.  vom  28.  September
1854  6  4.  —  Normativentschließung  vom  10.  Januar  1882  Nr.  03