I  Bestimmungen  über  die  Reifezeugnisse.

Zifier  5.  —  54  der  Satzungen  für  die  Studierenden  an  den  bayerischen
  Universitäten  vom  22.  Februar  1891.  —  55  der  Satzungen

für  die  Studierenden  an  den  bayerischen  Lyzeen  vom  1.  Juni  1891.)

2,  Zur  ersten  Prüfung  für  den  höheren  Justiz-  und  Verwaltungsdienst
  (einschließlich  des  höheren  Finanzverwaltungsdienstes):
  das  Absolutorium  eines  bayerischen  humanistischen
Gymnasiums.  Dem  bayerischen  Gymmasialabsolutorium  steht  gleich
ein  nach  Maßgabe  des  Übereinkommens  der  deutschen  Staatsregierungen
  über  die  gegenscitige  Anerkennung  der  Gymnasialrcifezeugnisse
  an  dem  humanistischen  Gymnasium  eines  anderen  deutschen
Bundesstaats  erworbenes  Reifezeugnis.

Zur  Anerkennung  des  Reifezeugnisses  eines  ausländischen  humanistischen
  Gymnasiums  bedarf  es  der  ministeriellen  Genehmigung,  die
nur  ausnahmsweise  und  nur  dann  erteilt  wird,  wenn  die  Gleichwertigkeit
  des  Zeugnisses  mit  einem  deutschen  Gymmnasialreifezeugnisse
  dargetan  ist.  5%  9  der  Allerh.  \.-O.  vom  4.  Juli  1899;  5  26
der  gemeinschaftlichen  Ministerialbekanntmachung  hierzu  vom  6.  Juli
18.)

3.  Zu  den  Prüfungen  für  das  Lehramt  an  höheren
Schulen:

a)  zur  Prüfung  aus  den  philologisch-historischen  Fächern:

das  Reifezeugnis  eines  humanistischen  Gymnasiums  im  Sinne  der
Schulordnung  vom  23.  Juli  1891  5  19  der  Allerh.  V.-O.  vom
31.  Januar  1895);

zur  Prüfung  aus  den  neueren  Sprachen:  das  Reifezeugnis  eines
humanistischen  oder  Realgymmasiums  oder  einer  entsprechenden

‚

ausländischen  Schule  7  43  der  Prüfungsordnung  vom  21.  Januar
1805);

ec)  zur  Prüfung  aus  Mathematik  und  Physik:  das  Reifezeugnis
cines  humanistischen  oder  Realgymnasiums,  sowie  auch  ausnahnısb



mt

weise  der  Nachweis  eines  von  hervorragendem  Erfolge  gekrönten
Besuches  einer  Industrieschule  (%  31  der  Prüfungsordnung  vom
21.  Januar  1895):

zur  Prüfung  aus  der  Chemie  oder  aus  den  beschreibenden
Naturwissenschaften  einschließlich  der  Mineralogie:  das
Reifezeugnis  eines  humanistischen  oder  Realgymnasiums  oder  einer
Industrieschule  (chemisch-technische  Abteilung),  und  zwar  hier  mit
Note  I  in  Chemie  und  Mineralogie,  oder  das  Zeugnis  über  den
erfolgreichen  Besuch  der  5.  Gymmnasialklasse  und  über  die  Abm


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