Die  Berechtigungen  der  Reifezeugnisse.  161

solvierung  einer  sechsklassigen  Realschule  (5  64  der  Prüfungsordnung
  vom  21.  Januar  1895  und  $  25  der  Prüfungsordnung
vom  26.  Mai  1873);

zur  Prüfung  für  das  Lehramt  der  Sprachen,  der  Geschichte
  und  Geographie  an  den  technischen  Unterrichtsanstalten:
  das  Reifezeugnis  eines  humanistischen  oder  Realgymnasiums
  ($  58  der  Prüfungsordnung  vom  21.  Januar  1895);

ce

f}  zur  Prüfung  für  das  landwirtschaftliche  Lehramt:  eine  allgemeine
  Vorbildung,  welche  zur  Aufnahme  als  Studierender  an
der  Königlichen  Akademie  für  l.andwirtschaft  und  Brauerei  in
Weihenstephan  berechtigt,  somit  mindestens  die  wissenschaftliche
Befähigung  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  ($  3  der  Prüfungsordnung
  für  das  landwirtschaftliche  I.chramt  vom  26.  Oktober
IW1  und  $  6  des  Statuts  der  Königlichen  Akademie  für  Landwirtschaft
  und  Brauerei  in  Weihenstephan,  Ministerialbekanntmachung
  vom  28.  Juli  1895);

Des

zur  Prüfung  aus  der  Stenographic:  das  Reifezeugnis  eines
humanistischen  oder  Realgymnasiums,  einer  Industrieschule  oder
eines  Schullehrerseminars.  ($  46  der  Prüfungsordnung  vom
26.  Mai  1873.)

4.  Zum  Forstverwaltungsdienst:  das  Reifezeugnis  cines  ım
Deutschen  Reiche  gelegenen  humanistischen  oder  Realgyımnasiums.
(5  21  Absatz  1  Titel  6  der  Satzungen  der  Königlichen  Bayerischen

Forstlichen  Hochschule  Aschaffenburg  vom  %W.  Juni  1899.)

Sr

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-

5.  Zur  Prüfung  für  die  Staatsdienstaspiranten  im  Berg-,
Hütten-  und  Salinenfach:  das  Reifezeugnis  eines  humanistischen
oder  Realgymnasiuns.  ($  2  der  Allerh.  V.-O.  von  19.  Juni  1875,
den  Studiengang  und  die  Prüfungen  für  die  vorbezeichneten  Staatsdienstaspiranten
  betreffend.)

6.  Zur  Prüfung  für  den  Staatsbaudienst  im  Hochbauund
  Ingenieurfach:  das  Absolutorium  eines  humanistischen  oder
Realgymnasiums.  ($  2  der  Allerh.  V.-O.  vom  5.  Februar  1872,  die
Prüfungen  für  den  Staatsbaudienst  betreffend.)

7.  Zur  Prüfung  für  den  höheren  maschinentechnischen
Dienst  der  bayerischen  Staatseisenbahnen  und  zur  Prüfung
für  den  höheren  Dienst  der  bayerischen  Post-  und  Telegraphenverwaltung:
  das  Absolutorium  eines  humanistischen  oder
Realeymnasiums.  ($  3  und  $  4  Abs.  I  der  Bestimmungen  über  die
Aufnahme  in  den  Dienst  der  königlichen  bayerischen  Staatseisen-Das

  Unterrichtswesen  im  Deutschen  Reich.  Il.  IR