106?  Bestinmungen  über  die  Reifezeugnisse.

bahnen  vom  30.  Juli  I%1,  ferner  Abschnitt  1  Abs.  1  und  2  der  Bestimmungen
  über  die  Aufnahme  in  den  technischen  Dienst  der
bayerischen  Post-  und  Telegraphenverwaltung  vom  11:  Oktober  180.)

Il.  Im  Königreich  Württemberg):
für  die  Zulassung

1.  zur  ersten  Dienstprüfung  der  evangelischen  Theologen,
  zur  akademischen  Schlußprüfung  der  katholischen
Theologen  und  zur  ersten  Rabbinatsprüfung  wie  in  Preußen
(siche  oben  B.  I,  1  und  2);

2.  zu  den  höheren  Dienstprüfungen  im  Justizdepartement
  war  bisher  erforderlich  das  Reifezeugnis  eines  deutschen  humanistischen
  Gymnasiums  ($  22  der  Königlichen  Verordnung  vom
23.  April  1839);

nach  5  7  der  Königl.  Verordnung  vom  7.  Dezember  13  aber
wird  für  die  Zulassung  zur  ersten  höheren  Justizprüfung  gefordert  das
Reifezeugnis  eines  deutschen  Gymnasiums  oder  eines  deutschen  Realgymnasiums,
  das  eines  nichtwürttembergischen  Realgymnasiums  genügt
jedoch  nur,  wenn  in  dem  betreffenden  Staate  die  württembergischen
Realgymnasialzeugnisse  anerkannt  werden;

3.  zu  den  höheren  Dienstprüfungen  im  Departement  des
Innern  und

4.  zu  den  höheren  Dienstprüfungen  im  Departement  der
Finanzen:  das  Reifezeugnis  cines  deutschen  humanistischen  Gymnasiums
  oder  eines  württembergischen  Realgymnasiums  (5  11  Ziff.  3
der  Königl.  Verordnung  vom  7.  November  1885  und  8  12  Ziff.  3  der
Königl.  Verordnung  vom  16.  Juli  1892);

5.  zu  den  Dienstprüfungen

a)  für  das  humanistische  Lehramt:  das  Reifezeugnis  eines
deutschen  Gymnasiums  ($  7  Abs.  2,  Ziff.  3  der  Ministerialverfügung
vom  21.  März  1898);

b)  für  das  realistische  Lehramt:  das  Reifezeugnis  eines  deutschen
  humanistischen  Gymnasiums  oder  Realgymnasiums  oder  einer
württembergischen  zchnklassigen  Realanstalt,  letzteres  für  Kandidaten
der  sprachlich-geschichtlichen  Richtung  ergänzt  durch  ein  Zeugnis

*)  Im  Königreich  Württemberg  ist  dem  Reifezeugnis  eines  deutschen
Gymnasiums  der  Nachweis  der  erstandenen  Aufnahmeprüfung  für  das  höhere
evangelisch-theologische  Seminar  in  Tübingen  oder  für  das  höhere  katholische
  Konvikt  (Wilhelmsstift)  daselbst  gleichgestellt.