Die  Berechtigungen  der  Reifezeugnisse.  103

über  die  erfolgreiche  Erstehung  der  Reifeprüfung  eines  Gymnasiums
oder  Realgymnasiums  im  Fach  der  lateinischen  Sprache  (5  7  Abs.  2,
Ziff.  3  der  Ministerialverfügung  vom  12.  September  1898);

6.  zu  den  Forstdienstprüfungen:  das  Reifezeugnis  eines  deutschen
  humanistischen  Gymnasiums  oder  eines  württembergischen  Realsymnasiums
  (5  10  Zif.  3  der  Königl.  Verordnung  vom  2.  November
  1895);

7.  zu  den  Staatsprüfungen  im  Baufach:  das  Reifezeugnis
eines  deutschen  humanistischen  oder  Realgymnasiums  oder  einer
deutschen  Oberrealschule  (5  3  der  Königl.  Verordnung  vom  13.  April
1492);

8.  zur  höheren  Prüfung  der  Kandidaten  für  den  höheren
Dienst  der  Verkehrsanstalten:  die  Erstehung  viner  höheren
Dienstprüfung  im  Departement  der  Justiz,  des  Innern  oder  der  Finanzen
oder  der  ersten  Staatsprüfung  im  Baufach.  (5  8  Ziff.  4  der  Königl.
Verordnung  vom  +4.  November  1902.)

IV.  Im  Königreich  Sachsen:
für  die  Zulassung

I.  zur  theologischen  Kandidatenprüfung:  wie  in  Preußen
‘siehe  oben  B.  I,  1)  ($  6  der  Ordnung  für  die  theologischen  Kandidatenprüfungen
  in  Leipzig  vom  3.  Februar  1%2);

2.  zur  ersten  juristischen  Staatsprüfung:  das  Reifezeugnis
emes  deutschen  humanistischen  Gymnasiums  (7;  3  der  Ordnung  für  die
erste  juristische  Staatsprüfung  vom  5.  Februar  1898,  verb.  mit  $  7  der
Immatrikulationsordnung  vom  20.  März  1909);

3.  a)  zur  Prüfung  für  das  höhere  Schulamt:  das  Reifezeugnis
  eines  deutschen  humanistischen  Gymnasiums.  Das  Reifezeugnis
  eines  deutschen  Realgymnasiums  genügt,  wenn  die  Matliematik,
  die  Naturwissenschaften,  die  Erdkunde  oder  beide  neuere
Fremdsprachen  (Französisch  und  Englisch)  die  Hauptfächer  der  Prüfung
sind.  Das  Reifezeugnis  einer  deutschen  Oberrealschule  kann  für  Mathematik
  und  Naturwissenschaft  als  ausreichend  anerkannt  werden  (&amp;  5
der  Ordnung  der  Prüfung  für  das  höhere  Schulamt  vom  19.  Juli
1899);

b)  zur  pädagogischen  Prüfung:  das  Reifezeugnis  eines  deutschen
Gymnasiums  oder  Realgymnasiums  bezichentlich  für  diejenigen  inländischen
  Volksschullehrer,  welche  nach  den  Bestimmungen  in  der

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Verordnung  vom  30.  September  1898  (G.  u.  V.-B.  S.  237)  zum  Studium
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