14  Bestimmungen  über  die  Reifezeugnisse.

der  Pädagogik  an  der  Universität  Leipzig  zugelassen  sind,  der  vom
Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  ausgefertigte  Erlaubnisschein
  zum  Studium  an  der  Universität  (3  4  der  Ordnung  der
pädagogischen  Prüfung  an  der  Universität  Leipzig  vom  8.  September
18991;

4.  zur  Prüfung  für  den  höheren  Staatsforstdienst:  das
Reifezeugnis  eines  deutschen  humanistischen  Gymnasiums  oder  sächsischen
  Realgyımnasıums,  sowie  das  von  dem  Königlich  Sächsischen
Kadettenkorps  nach  zweijährigem  erfolgreichen  Besuche  der  dieser
Anstalt  angefügten  Prima  auszustellende  Reifezeugnis  (°  12  des  allgemeinen
  Plans  der  Königl.  Sächs.  Forstakademie  zu  Tharandt  vom
2.  Januar  1903);

5.  zur  Prüfung  für  den  höheren  technischen  Staatsdienst
in  der  Berg-  und  Hüttenverwaltung:  das  Reifezeugnis  eines
humanistischen  oder  Realgymnasiums,  einer  neunstufigen  Oberrealschule
  oder  einer  anderen  gleichwertigen  I.ehranstalt  des  Deutschen
Reiches,  z.B.  Kgl.  Gewerbeakademie  zu  Chemnitz,  bayerische  Industrieschulen,
  zweijährige  Prima  des  Königlich  Sächs.  Kadettenhauses
  usw.  (Verordnung,  die  Prüfung  für  den  höheren  technischen
Staatsdienst  in  der  Berg-  und  Hüttenverwaltung  betreflend,  vom
17.  Juni  1901,  551,  2,55  des  Statuts  und  5  2  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  Statut  der  Königlich  Sächsischen  Bergakademie
zu  Freiberg  sub  I.)

V.  Im  Großherzogtum  Baden:
für  die  Zulassung

I.  zur  theologischen  Prüfung  bezw.  zur  Ausübung  eines
Kirchenamtes  als  katholischer  oder  evangelischer  Geistlicher,  oder  des
Anıtes  eines  Rabbiners:  das  Reifezeugnis  eines  deutschen  humanistischen
  Gymnasiums  (8  9  des  Gesetzes  vom  9.  Oktober  1860  und  Gesetz
  vom  5.  März  1880,  die  allgemein  wissenschaftliche  Vorbildung
der  Kandidaten  des  geistlichen  Standes  betreffend,  Verordnung  des
Oberrats  der  Israeliten  vom  12.  April  1805,  die  Besetzung  der  Rabbinerstellen
  betreffend;

2.  zu  den  juristischen  Prüfungen:  das  Reifezeugnis  eines
deutschen  humanistischen  Gymnasiums  (landesherrl.  Verordnung  vom
17.  November  18%,  die  Vorbereitung  zum  höheren  öffentlichen  Dienst
in  der  Justiz  und  inneren  Verwaltung  betreffend:

3.  zur  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen:  das
Reifezeugmnis  eines  deutschen  Gymnasiums,  wenn