Die  Berechtigungen  der  Reifezeugnisse.  165

a:  die  Mathematik  oder  die  Naturwissenschaften  oder
b)  die  fremden  neueren  Sprachen  die  Hauptfächer  der  Prüfung  sind,
so  steht

zu  a)  das  Reifezeugnis  eines  deutschen  Realgymnasiums  oder
einer  deutschen  Oberrealschule,

zu  b)  das  Reifezeugnis  eines  deutschen  Realgymnasiums  dem
eines  deutschen  Gymnasiuns  gleich  (Ordnung  der  Prüfung  für  das
I.chramt  an  höheren  Schulen  vom  21.  März  1%03);

4.  zur  Prüfung  für  den  höheren  öffentlichen  Dienst  in
der  Finanzverwaltung:  das  Reifezeugnis  eines  deutschen  humanistischen
  Gymnasiums  (Landesherrl.  Verordnung  vom  17.  März  1881);

5.  zur  Prüfung  der  Kandidaten  des  Forstwesens:  das
Reifezeugnis  eines  deutschen  humanistischen  oder  Realgymnasiums
‘lL.andesherrl.  Verordnung  vom  14.  März  1879);

6.  zur  Prüfung  im  Hochbaufache:  das  Reifezeugnis  cines
deutschen  Gymnasiums  oder  Realgymnasiums(Landesherrl.  Verordnung
vom  15.  Juni  1859  und  vom  9.  Juli  1879);

7.  zur  Prüfung  im  Bau-Ingenieurfach:  das  Reifezeugnis  cines
deutschen  Gymnasiums  oder  Realgymnasiums  (Läandesherrl.  Verordnung
  vom  7.  Mai  1874,  die  Staatsprüfung  im  Ingenieurfache  betreffend,
und  vom  30.  April  1879);

8.  zur  Prüfung  im  Maschinen-Ingenieurfach:  das  Reifezeurnis
  eines  deutschen  Gymnasiums  oder  Realgymnasiums  (Landesherrl.
  Verordnung  vom  21.  März  1878  und  vom  3%.  April  1879);

9,  zur  Prüfung  für  den  Eisenbahnverwaltungsdienst:  das
Reifezeugnis  eines  deutschen  Gymnasiums,  eines  deutschen  Realgymnasiums
  oder  einer  deutschen  Oberrealschule.  (Verordnung  Großh.
Ministeriums  der  Finanzen  vom  19.  Mai  1881  und  des  Großh.  Ministeriums
  des  Grofßh.  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten
vom  10.  Juni  1896.)

Allgemeine  Bemerkung:

Ergänzungsprüfungen  können  abgelegt  werden:

I.  zur  Erwerbung  der  mit  dem  Rcifezeugnis  eines  Gymnasiums  verbundenen
  Rechte  durch  diejenigen,  welche  die  Reifeprüfung  an
einem  deutschen  Realgymnasium  bestanden  haben.  Die  betreffende
  Prüfung  beschränkt  sich  auf  die  lateinische  und  griechische
Sprache,  sowie  die  alte  Geschichte,  sofern  durch  das  Reifezeugnis
des  Realgymnasiums  im  Deutschen,  im  Französischen  und  in  der