166  Bestimmungen  über  die  Reifezeugnisse.

Mathematik  mindestens  die  Note  „hinlänglich“  („genügend‘)  erteilt
ist  (Verordnung  des  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts
  vom  3.  April  188J);

zur  Erwerbung  der  mit  dem  Reifezeugnis  eines  Realgsymnasiuns
oder  eines  humanistischen  Gymnasiums  verbundenen  Rechte  nach
Erlangung  des  Reifezeugnisses  einer  Oberrealschule:

a)  bei  Ablegung  der  Prüfung  an  einem  Realgymnasium  hat  sich
die  Prüfung  (schriftliche  und  mündliche)  auf  die  lateinische
Sprache  zu  erstrecken,

b)  bei  der  Ablegung  an  einem  humanistischen  Gymnasium  hat
die  Prüfung  (schriftliche  und  mündliche)  die  lateinische  und
griechische  Sprache  zu  umfassen.

10

VI  Im  Großherzogtum  Hessen:
für  Jdie  Zulassung

1.  zur  theologischen  Fakultäts-Prüfung:  wie  in  Preußen
(siche  oben  B.  ];;

2.  zur  juristischen  Fakultäts-Prüfung:  das  Reifezeugnis  eines
deutschen  humanistischen  Gymnasiums  (Prüfungsordnung  für  die
juristische  Fakultätsprüfung  vom  21.  l’cbruar  1899);

3.  zur  l.chramtsprüfung:

a)  bei  den  Hauptfächern  Mathematik  und  Naturwissenschaften:
das  Reifezeugnis  eines  deutschen  humanistischen  oder  Realgymnasıiums
  oder  einer  deutschen  Oberrealschule,
bei  den  Hauptfächern  Französisch  und  Englisch  oder  Geographie:
  das  Reifezeugnis  eines  deutschen  humanistischen  oder  .
Realgymnastums,
bei  den  übrigen  Hauptfächern:  das  Reifezeugnis  eines  deutschen
humanistischen  Gymnasiums  ($  5  der  Allerh.  Verordnung  vom
9.  Dezember  1899);

4.  zur  Hochschulprüfung  für  das  Forstfach:  das  Reifezeugnis
eines  deutschen  humanistischen  oder  Realgymnasiums.

b

rt

c

rs

VI  In  den  Großherzogtümern  Mecklenburg-Schwerin  und
Mecklenburg-Strelitz:
a)  im  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin:
für  die  Zulassung
Il.  zur  ersten  theologischen  Prüfung:  wie  in  Preussen  (siche
oben  B.  1.)  (Verordnung  vom  5.  Februar  1844);