Die  Berechtigungen  der  Keifezeugnisse,  167

2.  zur  ersten  juristischen  Prüfung:  das  Reifezceugnis  eines
deutschen  humanistischen  Gymnasiuniss  (Verordnung  vom  21.  April
1879);

3.  zur  Prüfung  für  das  l.chrantt  an  höheren  Schulen:  das
Reifezeugnis  eines  deutschen  humanistischen  Gymnasiums;  wenn  aber
Mathematik  oder  die  Naturwissenschaften  oder  die  Erdkunde  oder  die
beiden  neueren  fremden  Sprachen  (Französisch  und  Englisch)  die
Hauptfächer  der  Prüfung  sind,  das  Reifezeugnis  eines  deutschen
humanistischen  oder  Realgymnasiums  (Verordnung  vom  15.  August  180);

4.  zur  Prüfung  für  die  Forstverwaltungs-Laufbahn:  das
Reifezeugnis  eines  deutschen  humanistischen  oder  Realgymnasiums,
erlangt  vor  Überschreitung  des  22.  Lebensjahres  (Verordnung  vom
25.  Februar  1895)  ;

b)  in  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz:

für  die  Zulassung

I.  zur  ersten  theologischen  Prüfung:  wie  in  Preußen
(siehe  oben  B.  I,  1);

2,  zur  ersten  juristischen  Prüfung:  das  Reifezeugnis  cines
deutschen  humanistischen  Gymnasiunıs.  (Verordnung  vom  21.  Aprıl  1879.)

VI.  In  Großherzogtum  Sachsen:
für  die  Zulassung

I.  zur  ersten  theologischen  Prüfung:  wie  in  Preußen
(siehe  oben  B.  I,  1)  (Theol.  Prüfungsordnung  vom  13.  Februar  1889);

3.  zur  ersten  juristischen  Prüfung:  das  Reifezeugnis  eines
deutschen  humanistischen  Gymnasiums  {Regulativ  für  die  juristischen
Prüfungen,  Reg.-Bl.  1892,  Seite  183);

3.  zur  Prüfung  für  das  l.ehramt  an  höheren  Schulen:  wie
m  Preußen  (siehe  oben  B.  I,  3)  (Ordnung  der  Prüfung  für  das
l.chramt  an  höheren  Schulen  in  den  Sachsen-Ernestinischen  Staaten
vom  17.  Januar  1900:  Nachtrag  vom  20.  März  13);

4.  zur  l.aufbahn  im  Großherzoglichen  Forstverwaltungsdienst:
  vorläufig  noch  das  Zeugnis  der  Reife  für  die  Prima  eines
deutschen  humanistischen  oder  Realgymnasiums  (Verordnung  vom
3%.  Juli  1896,  5  3);

5.  zur  Laufbahn  im  Finanzverwaltungsdienst:  wie  zu  4.
(Ministerialbekanntmachung  vom  7.  November  1890.)