168  Bestimmungen  über  die  Reifezeugnisse.

IX.  Im  Großherzogtum  Oldenburg:
für  die  Zulassung

1.  zur  ersten  theologischen  Prüfung:  wie  in  Preußen
(siehe  oben  B.  1,1)  (Landesherrl.  Verordnung  vom  5.  Oktober—4.  November
  1837,  T.andesherrl.  Verordnung  vom  8.  Scptember  1831);

2.  zur  ersten  juristischen  Prüfung:  das  Reifezeugnis  eines
deutschen  humanistischen  Gymnasiums  (Gesetz  vom  10.  März  1979,
betreffend  die  Prüfung  der  Rechtskandidaten);

3.  zur  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen:  wie
in  Preußen  (siche  oben  B.  I,  33);

4.  zur  Laufbahn  im  Großherzoglichen  Forstverwaltungsdienst:
  das  Zeugnis  der  Reife  von  einem  deutschen  humanistischen
Gymnasium  oder  Realgymnasium  oder  von  einer  deutschen  Oberrcalschule.
  Das  Zeugnis  muls  eine  unbedingt  genügende  Zensur  ın
der  Mathematik  enthalten.  (5  3  der  Bekanntmachung  des  Staatsministeriums
  vom  19.  Juli  1892.)

X.  Im  Herzogtum  Braunschweig:
für  die  Zulassung

f.  zur  ersten  theologischen  Prüfung:  wie  in  Preußen
(siehe  oben  B.  I,  1)  (Braunschw.  Kirchengesetz  vom  27.  Februar  1889
4;

2.  zur  ersten  juristischen  Prüfung:  das  Reifezeugnis  eines
deutschen  humanistischen  Gyninasiums  (Instruktion  für  die  Herzogrliche
juristische  Prüfungskommission,  Anlage  der  Verordnung  No.  50  vom
18.  August  1879);

3.  zur  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen:  das
Reifezeugnis  eines  deutschen  humanistischen  Gyninasiums.  Wenn  der
Kandidat  die  I.chrbefähigung  hauptsächlich  in  der  Mathematik  oder
in  den  Naturwissenschaften,  oder  der  Erdkunde  oder  den  beiden
fremden  neueren  Sprachen  (Französisch  und  Englisch)  nachzuweisen
  beabsichtigt,  so  steht  behufs  der  Zulassung  zur  Prüfung  das
Reifezeugnis  eines  deutschen  Realgy'mnasiums  dem  eines  Gymnasiums
gleich.  Bilden  die  Mathematik  oder  die  Naturwissenschaften  die
Hauptfächer  der  Prüfung,  so  steht  behufs  der  Zulassung  zur  Prüfung
das  Reifezeugnis  einer  Braunschweigischen  oder  Preußischen  Oberrealschule
  dem  eines  deutschen  Gymnasiums  gleich  ($  5  der  Ordnung
der  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  im  Herzogtum
Braunschweig  vom  9.  Dezember  1898);