Die  Berechtigungen  der  Reifezeugnisse.  169

4.  zur  Ausbildung  fürden  Herzoglichen  Forstverwaltungsdienst:
  das  Reifezeugnis  eines  Deutschen  humanistischen  oder  Realgymnasiums
  (Realschule  I.  Ordnung),  in  welchem  ein  unbedingt
genügender  Grad  der  Reife  in  der  Mathematik  bezeugt  ist  ($  3  der
neuen  Vorschriften  über  die  Ausbildung  und  Prüfung  für  den  Herzoglichen
  Forstverwaltungsdienst  vom  7.  März  1899);

5.  zu  den  Prüfungen  für  den  Staatsdienst  im  Baufache:
das  Zeugnis  der  Reife  von  cinem  Gymnasium  oder  einem  Realeymnasium
  (Realschule  I.  Ordnung)  des  Deutschen  Reiches  oder  einer
Braunschweigischen  oder  preußischen  Oberrealschule.  Inwieweit  die
Reifezeugnisse  außerdeutscher  Gymnasien  bezw.  Realgymnasien  oder
außerpreußischer  oder  außerbraunschweigischer  Oberrealschulen  denen
der  gedachten  Anstalten  gleichzustellen  sind,  wird  vom  Herzoglichen
Staatsministerium  im  einzelnen  Falle  entschieden.  (Vorschriften  über
die  Ausbildung  und  Prüfung  für  den  Staatsdienst  im  Baufache  vom
3%.  Mai  1%1.)

XI  In  den  Sächsischen  Herzogtümern:
für  die  Zulassung

Il.  zur  ersten  theologischen  Prüfung:  das  Reifezeugnis  eines
deutschen  humanistischen  Gymnasiums;

2.  zur  ersten  juristischen  Prüfung:  das  Reifezeugnis  eines
deutschen  humanistischen  Gymnasiums  (Neues  Regulativ  über  die
juristischen  Prüfungen  und  die  Vorbereitung  zum  höheren  Justizdienste,
Altenburg.  G.-S.  1892  S.  167,  Kob.-Gotlı.  Gemeinschaftl.  G.-S.  1892
No.  556,  Meining.  Sanıml.  d.  landesherrl.  Verordn.  Bd.  23  S.  27);

3.  zur  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen:  wie
in  Preußen  (siche  oben  B.  I,  3)  mit  Ausnahme  der  Bestimmung  in
der  Bekanntmachung  des  Königlichen  Staatsministeriums  vom
I.  Dezember  1891  (Ordnung  der  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren
Schulen  in  den  Sachsen-Ernestinischen  Staaten  vom  17.  Januar  1900);

4.  zur  Laufbahn  im  Forstverwaltungsdienst:  das  Reifezeugnis
eines  deutschen  humanistischen  Gymnasiums  oder,  was  die  Herzogtümer
  Sachsen-Meiningen  und  Sachsen-Koburg-Gotha  anbelangt,
  eines  Realgymnasiums  oder,  im  Herzogtum  Sachsen-Koburg-Gotha,
  einer  Oberrealschule  oder,  im  Herzogtum  Sachsen-Altenburg,
  einer  Realschule  I.  Ordnung  oder  einer  derselben  gleichstehenden
  Bildungsanstalt.  (Höchste  Verordnung  vom  4.  Januar  18%.)