17V  Bestimmungen  über  die  Reifezeugnisse.

AU.  Im  Herzogtum  Anhalt:
für  die  Zulassung
I.  zur  ersten  theologischen  Prüfung  |  wie  in  Preußen
2.  zur  ersten  juristischen  Prüfung  (siehe  oben  B.  I,  lu.  2);
3.  zur  Prüfung  für  das  Lehramt  an
höheren  Schulen
4.  zur  Laufbahn  im  Herzoglichen  |  wie  in  Preußen
Forstverwaltungsdienst  und  (siehe  oben  B.  I,
.  zur  Prüfung  zu  den  technischen  3-5).
Ämtern  bei  den  Bergbehörden
des  Staats

|

XI  In  den  Fürstentümern  Schwarzburg-Rudolstadt  und
Schwarzburg-Sondershausen:
für  die  Zulassung
I.  zur  ersten  theologischen  Prüfung:  wie  in  Preußen

(siche  oben  B.  1,  1);

2.  zur  ersten  juristischen  Prüfung:
für  Angehörige  des  Fürstentums  Schwarzburg-Rudolstadt:
wie  in  den  Sächsischen  Herzogtümern  (siche  oben  B.  XI,  2);
für  Angehörige  des  Fürstentums  Schwarzburg-Sondershausen:
  wie  in  Preußen  (siche  oben  B.  1,  2);

3.  zur  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen:  wie
Preußen  (siehe  oben  B.  1,  2);

4.  zur  Laufbahn  im  Fürstlichen  Forstverwaltungsdienst:
für  Angehörige  des  Fürstentums  Schwarzburg-Rudolstadt:
das  Reifezeugnis  cines  deutschen  humanistischen  oder  Realgymnasiums
  (Verordnung  vom  17.  November  1892),

b)  für  Angehörige  des  Fürstentums  Schwarzburg-Sondershausen:
  das  Zeugnis  der  Reife  einer  deutschen  neunklassigen
höheren  I.chranstalt.  (Gymnasium,  Realgymnasium  oder  Oberrcalschulc.)


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XIV.  Im  Fürstentum  Waldeck  und  Pyrmont:
wie  in  Preußen  (siehe  oben  B.  I,  1—5.)
NV.  In  den  Fürstentümern  Reuß  ältere  Linie  und
Reufßs  jüngere  Linie,  Schaumburg-Lippe  und  Lippe:
I.  zur  ersten  theologischen  Prüfung:  wie  in  Preußen
(siche  oben  B.  I,  1);
2.  zur  ersten  juristischen  Prüfung:  wie  in  den  Sächsischen