Die  Berechtigungen  der  Reifezeugnisse.  171

Herzogtümern  (siche  oben  B.  XI],  2)  (vergl.  für  Reuß  ältere  Linie:
‘1  des  neuen  Regulativs,  die  juristischen  Prüfungen  usw.  betreffend,
vom  30.  November  1892;  für  Reuß  jüngere  Linie:  Konsistorial-Verordnung
  vom  20.  April  1818  —  Landesherrliche  Verordnung  vom
4.  Oktober  1892,  und  für  Lippe:  $  2  der  Landesherrlichen  Verordnung
  vom  27.  Mai  1857  und  8  2  der  Landesherrlichen  Verordnung
vom  25.  Juli  1896.)

XVL  In  den  freien  und  Hanscstädten  Hamburg  und  Bremen:

für  die  Zulassung

I.  zurthcologischen  Prüfung:  das  Reifezeugnis  eines  deutschen
humanistischen  Gymnasiums;

2.  zur  ersten  juristischen  Prüfung:  das  Reifezeugnis  eines
deutschen  humanistischen  Gymnasiums.  (52  Hamburgisches  Gesetz
vom  23.  April  1879  —  7;  15  Bremisches  Gesetz  vom  17.  Mai  1879.)

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XVII.  In  der  freien  und  Hanscstadt  Lübeck:

für  die  Zulassung

I.  zur  ersten  theologischen  Prüfung:  das  Reifezeugmnis  eines
deutschen  humanistischen  Gynınasiums  nebst  dem  Zeugnisse  über  die
bestandene  Prüfung  in  der  hebräischen  Sprache  (Bekanntmachung  des
Kirchenrates  vom  6.  Juni  1902);

2.  zur  ersten  juristischen  Prüfung:  das  Reifezeugnis  cines
deutschen  humanistischen  Gymnasiums.  (Gesetz  vom  1b.  Scptember  1901.)

XVII.  Im  Reichsland  Elsaß-Lothringen:
für  die  Zulassung

1.  zur  evangelisch-theologischen  Prüfung:  wie  in  Preußen
siehe  oben  B.  I,  1)  (Regulativ  vom  29.  Juni  1887,  betreffend  die
Befähigung  zur  Anstellung  im  Pfarramt  der  Kirche  Augsburgischer
Konfession  und  der  reformierten  Kirche);

3.  zur  ersten  juristischen  Prüfung:  das  Reifezeugnis  eines
deutschen  humanistischen  Gymnasiums  (vergl.  Regulativ  über  die
juristischen  Prüfungen  vom  24.  März  IWW,  G.-Bl.  S.  77);

3.  zur  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen:  das
Reifezeugnis  eines  deutschen  humanistischen  Gymnasiums.

Wenn  die  Mathematik  oder  die  Naturwissenschaften  oder
die  fremden  neueren  Sprachen  die  Hauptfächer  der  Prüfung  sind,
so  steht  das  Reifezeugnis  eines  deutschen  Realgynmnasiums  dem  eines
deutschen  Gymnasiums  gleich  (Verordnung,  betreffend  die  Prüfung
für  das  I.chramt  an  höheren  Schulen  vom  21.  Dezember  1888).