Besoldungen  der  L.chrer  an  den  höheren  Schulen.  KR  |

Für  die  Pensionierung  der  J.ehrer  an  den  höheren  Unterrichtsanstalten  gelien  die
allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Pensionierung  der  unmittelbaren  Stuatsbeannen.
  Sie  haben  Anspruch  auf  eine  lebenslängliche  Pension,  wenn  sie  nach  mindestens
zehnjähriger  Dienstzeit  dienstunfähig  werden.  Die  Pension  beträgt  dann  ein  Viertel  des
gesamten  Piensteinkommens  und  steigt  mit  jedem  weiteren  Dienstjahre  um  1/.,  bis  sie
nach  vierzigjähriger  Dienstzeit  den  Höchstbetrag  von  %/,  des  Diensteinkommens  erreicht.

Die  Witwenpension  beträgt  40  Prozent  der  Pension,  zu  der  der  Verstorbene  berechtigt
  gewesen  würe,  wenn  er  an  seinem  Todestage  in  Ruhestand  versetzt  worden  wäre,
mindestens  aber  216  M.

Das  Waisengeld  beträgt,  wenn  die  Mutter  noch  lebt,  für  jedes  Kind  ein  Fünftel  des
Witwengeldes,  für  Kinder,  deren  Mutter  nicht  mehr  lebt,  ein  Drittel  des  Witwengeldes
für  jedes  Kind.

In  den  meisten  übrigen  Bundesstaaten  sind  die  Gehälter  des  l.chrpersonals
der  höheren  Schulen  weniger  günstig  geregelt  uls  in  Preußen  und  nur  in  wenigen  gehen
sie  über  «lie  preußischen  Sätze  hinaus.  In  Sachsen  steigt  das  Maximalgehalt  der  Rektoren  der
staatlichen  Gymnasien  und  Realgynınasien  bis  7500  M.  nebst  freier  Wohnung  oder  Wohnungsentschädigung.
  Von  den  ständigen  wissenschaftlichen  Lehrern  haben  67  „hinausgehobene“
Stellen  inne,  mit  Gehälten  von  6000,  6300  und  6600  M.,  während  die  übrigen  (etwa
drei  Viertel  der  Gesamtzahl)  abgestufte  Besoldungen  zwischen  2800  und  6000  M.  beziehen.
Da  aber  die  I.chrer  {außer  denen  der  Fürstenschulen  in  Grimma  und  Meißen)  weder
freie  Wohnung  noch  Wohnungsgeld  erhalten,  so  geht  auch  das  Diensteinkommen  der  gehobenen
  Klasse  nicht  über  das  in  Preußen  geltende  Maximum  hinaus.  Hlöher  als  in
Preußen  sind  die  I.ehrergehälter  nur  in  den  Hansestüdten  I.übeck,  Bremen  und  Ilamburg.
In  Lübeck  steigt  die  Besoldung  der  Direktoren  der  Gymnasien  und  Realgymnasien  bis
00  M.,  (allerdings  mit  Abzug  von  1000  M.  für  die  Dienstwohnung)  und  das  der  wissenschaftlichen
  T.ehrer  bewegt  sich  zwischen  3500  und  6700  M.,  jedoch  wird  kein  Wohnungsgeld
  gewährt.  In  Bremen  ist  das  Maximalgehalt  der  Leiter  der  Vollanstalten  8500  M.
und  die  Cehaltskala  der  festangestellten  wissenschaftlichen  Lehrer  geht  von  3500  bis
7000  M.  Sie  erhalten  aber  kein  \Wohnungsgeld  und  den  Direktoren,  die  Dienstwohnung
haben,  werden  dafür  10  Prozent  des  Gehalts  abgezugen.  In  Ilamburg  endlich  beträgt
die  Besoldung  der  Direktoren  der  Vollanstalten  10000  M.  nebst  freier  Dienstwohnung
oder  Wohnungsentschädigung.  Für  die  festangestellten  wissenschaftlichen  I.chrer  bestechen
drei  Gehaltsklassen,  jede  mit  mehreren  Stufen,  und  die  Gehälter  gehen  im  ganzen  vun
300  bis  9000  M.,  jedoch  wird  kein  Wohnungsgeld  gewährt.

l..