2406  Das  Müdchenschulwesen.

ebenso  wichtig  wie  diese  neue  Einschätzung  einer  praktischen
Bildung  der  Mädchen  ist  der  Umstand,  dats  die  Reformation  die
öffentlichen  Gewalten,  die  Magistrate  und  staatlichen  Behörden,  mehr
und  mehr  für  die  Förderung  des  Schulwesens  gewann.

Freilich  hatte  die  Reformation  auf  dem  Gebiete  der  Mädchenschule
  auch  manches  zerstört,  nicht  nur  unmittelbar  durch  die  Aufhebung
  der  Klöster,  sondern  auch  dadurch,  dat  die  dort  geleistete
Erziehungsarbeit  in  Mißachtung  geriet,  während  man  doch  noch  nicht
überall  imstande  war,  cinen  Ersatz  dafür  zu  schaffen.  Deshalb  hatte
z.  B.  lL.uthers  Freund,  der  Reformator  Johannes  Bugenhagen,
geraten,  man  möge  mit  der  Besserung  der  Mädchenbildung  bei  den
noch  bestehenden  Frauenklöstern  anknüpfen.  Die  mecklenburgische
(1552)  und  pommersche  Kirchenordnung  (1563)  gestatteten  den  Jungfrauenklöstern
  die  Fortsetzung  ihrer  Erziehungsarbeit  unter  der  Bedingung,
  daß  sie  sie  nicht  in  den  Dienst  klösterlicher  Werkhceiligkeit
stellten.  Was  die  Reformation  für  die  Mädchenbildung  getan  hat,
ist  weniger  in  der  pädagogischen  Literatur,  die  sie  hervorbrachte,  zu
finden,  als  in  ihrem  praktischen  Kintreten  für  die  Einrichtung  von
Schulen  und  für  eine  ihrem  häuslichen  Beruf  angemessene  Unterweisung
  der  Mädchen  aller  Volksklassent)  Neben  Luther  selbst
wandte  vor  allem  Bugenhagen  den  Jungfrauenschulen  seine  besondere
Sorge  zu.  \on  den  reformatorischen  Schulordnungen  verlangen  annähernd
  4  die  Einrichtung  von  Unterrichtsanstalten,  in  denen  die
Mädchen,  sei  es  mit  den  Knaben  gemeinsam,  sci  es  allein,  in  den
Elementen  des  I.esens  und  Schreibens  und  der  kirchlichen  Glaubenslehre
  unterwiesen  werden.  Meist  freilich  beschränkte  man  diese
Forderung  auf  die  Städte.  Mädchenunterricht  auf  den  Dörfern  einzuführen,
  wurde  damals,  und  wohl  mit  Recht,  als  eine  für  den  Anfang
zu  schwierige  Aufgabe  betrachtet.  Hat  es  doch  bis  ins  19.  Jahrhundert
  hinein  gedauert,  bis  durchgehend  auf  dem  Lande  eine
Unterweisung  der  Mädchen  für  nötig  gehalten  wurde.  Auch  das
Schreiben  wird  neben  dem  Lesen  nicht  überall  verlangt,  Rechnen
nur  selten,  Handarbeiten  zuweilen.  Die  Dauer  der  Schulpflicht  beträgt
  etwa  ein  oder  zwei  Jahre,  jedenfalls  behält  die  Schule  die
Mädchen  nicht  über  das  12.  Lebensjahr  hinaus;  während  dieser  Zeit

D  Quellen  dafür  sind  die  evangelischen  Kirchen-  und  Schwordnungen,  Visitationsberichte
  usw.  Die  evangelischen  Schulordnungen  des  16.  Jahrhunderts  sind,  soweit  sie
bekannt  sind,  verzeichnet  bei  Georg  Mertz:  Das  Schulwesen  der  deutschen  Reformation

  im  16.  Jahrhundert.  Heidelberg  1902.  Abgedruckt  sind  die  meisten  in  den  älteren
Sammlungen  von  Richter  und  Vormbaum,  I.  Bd.