2374  Das  Mädchen-chulwesen.

Unterrichtsstoffe  unter  die  Gefühlsbildung  wiedergeben.  Der  Ausdruck
„unmittelbarer  Religionsunterricht“,  der  alle  anderen  Fächer  unter  den
Begriff  „mittelbarer  Religionsunterricht“  stellt,  die  Einordnung  der
Naturkunde  unter  die  Fächer  zur  Bildung  des  sittlichen  und  religiösen
Sinnes,  überhaupt  die  Voranstellung  der  ästhetisch  wirkenden  Fächer
vor  die  intellektuell  und  praktisch  bildenden,  zeigt  deutlich,  wie  man
jeden  Stoff  nur  unter  dem  Gesichtspunkt  seiner  Bedeutung  für  das
Gefühl  einseitig  ausbeutete.  In  der  Definition  des  Wortes  Bildung,
die  Spilleke  seinem  Programm  vorausschickt,  nämlich  „harmonisches
Zusammensein  aller  geistigen  Kräfte  sich  aussprechend  durch  den
Sinn  für  das  Gute  und  Schöne"  läßt  er  denn  auch  das  dritte  Ideal,
das  Wahre,  als  Faktor  in  der  Mädchenbildung  einfach  aus.

Die  äußere  Entwicklung  der  Mädchenschule  schritt  unterdessen
ziemlich  rasch  vorwärts.  Bei  aller  Buntheit  der  Lehrpläne  finden  wir
doch  in  gewisser  Übereinstimmung  Religion,  Deutsch,  Geschichte,
G.ographie,  Rechnen,  Naturkunde  (wenn  auch  noch  an  schr  zurückgesetzter
  Stelle),  als  Fremdsprachen  Französisch,  zuweilen  noch
Italienisch,  in  den  dreißiger  und  vierziger  Jahren  statt  dessen  mehr
und  mehr  Englisch;  von  den  technischen  Fächern  wird  den  Haudarbeiten
  zuerst  schr  viel  Raum  gegeben,  später  treten  sie  mehr  zurück.
Daneben  findet  sich  Zeichnen  und  Gesang.  Der  Tanzunterricht,  der
früher  ein  unentbehrlicher  Lehrgegenstand  war,  verschwindet,  wie  das
in  der  Natur  der  Sache  lag,  in  dem  Maße,  als  aus  den  höheren
Mädchenschulen  größere  Systeme  wurden.  Wo,  wie  in  dem  preußischen
Unterrichtsgesetzentwurf  von  1819,  die  Mädchenschule  in  das  öffentliche
Unterrichtswesen  eingeordnet  und  ihr  Charakter  damit  gewissermatsen
definiert  wurde,  stellte  man  sie  auf  eine  Stufe  mit  den  bestehenden
Knabenrealschulen;  in  dem  erwähnten  Entwurfe,  der,  wenn  er  auch
nicht  Gesetz  wurde,  doch  seine  symptomatische  Bedeutung  hat,  werden
die  Mädehenschulen  und  die  Knabenrealschulen  als  eine  neue  Kategorie
zwischen  die  beiden  Schulgattungen,  die  das  preußische  Landrecht
kennt,  Gymnasium  und  Volksschule,  eingeordnet  und  als  „allgemeine
Stadtschulen“  bezeichnet.  Der  Plan,  den  dieser  Entwurf  für  die  allgemeine
  Stadtschule  aufstellt,  ist  für  Knaben  und  Mädchen  annähernd
der  gleiche,  nur  in  den  höheren  Anforderungen  im  Rechnen  und  im
Läteinunterricht  auf  der  Seite  der  Knaben,  im  Handarbeitsunterricht
auf  Seite  der  Mädchen  liegt  ein  Unterschied.

Immerhin  war  trotz  dieser  Gleichstellung  mit  der  schon  entwickelteren
  Knabenrealschule  die  höhere  Mädchenschule  noch  durchaus
  kein  einheitlicher  und  feststehender  Begriff.  In  engster  Anpassung