Geschichte  des  Mädchenbillungswesens  in  Deutschland.  23937

Fast  allgemein  meinte  man,  daß  die  weibliche  Natur  für  gewisse
Aufgaben  des  öffentlichen  Erziehungswesens  von  vornherein  ungeeignet
  sci  und  daß  daher  die  Verwendung  der  l.chrerin  in  der
Schule  ihre  bestimmten  Grenzen  haben  müßte.  Finstimmig  weist
man  ihr  die  Unterklassen  der  Mädchenschule  als  ein  ganz  besonders
für  sie  geeignetes  Feld  zu;  auch  in  den  Unterklassen  von  Knabenschulen
  und  gemischten  Schulen  sind  sie  z.  B.  in  Sachsen,  Braunschweig,
  Hamburg  schon  damals  zugelassen.  Es  gibt  allerdings
auch  Pädagogen,  die  das  Weib  nur  in  Kindergärten,  Spiel-  und
Wäarteschulen  oder  als  technische  Fachlehrerin  in  den  Mädchenschulen
  schen  wollen.)  Auch  die  liberalsten  und  am  meisten  für
die  Arbeit  der  Lehrerin  eingenommenen  Schulmänner  gingen  nicht
soweit,  ihr  auch  die  Leitung  von  Mädchenschulen  anvertrauen  zu
wollen.

Infolge  der  schon  erwähnten  Konferenz  im  August  1873  schritt
man  in  Preußen  nun  auch  zur  Abfassung  einer  ausgeführten  Prüfungsordnung
  für  Lehrerinnen,  die  im  Jahre  1874  erschien;  sie  fußt  im
großen  und  ganzen  auf  den  bei  der  Konferenz  gefaßsten  Beschlüssen.
Eine  Trennung  der  Prüfung  für  Volksschullehrerinnen  und  für  I.chrerinnen
  der  höheren  Schulen  ist  entsprechend  dem  Stande  der  Sceminare
  und  der  üblichen  Verwendung  der  Lehrerinnen  nach  bestandenen
  Examen  auch  hier  nicht  vorgesehen.

Die  Prüfung  erstreckt  sich  auf  Erziehungs-  und  Unterrichtsichre
und  auf  sämtliche  obligatorische  I.chrgegenstinde  der  höheren
Mädchenschule  bezw.  der  Volksschule.  Die  geforderten  Kenntnisse
schen  nicht  schr  weit  über  den  I.ehrstoff  der  höheren  Mädchenschule
  hinaus.  Für  die  Volksschullehrerinnen  tritt  eine  gewisse  Beschränkung
  inbezug  auf  die  Kenntnisse  in  der  deutschen  Literatur
und  in  der  Geschichte  ein  und  fällt  Französisch  und  Englisch  weg.
Gleichzeitiggr  mit  dieser  Prüfung  für  die  Lehrerinnen  wurde  eine  pädogorisch
  fachliche  Prüfung  für  Schulvorsteherinnen  eingerichtet.
(Näheres  über  diese  Prüfungen,  die  mit  geringen  Modifikationen  heute
noch  bestehen,  siehe  im  II.  Abschnitt  unter  Preußen).  Die  Prüfungrsordnung
  für  Lehrerinnen  blieb,  abgesehen  von  den  beiden  fremden
Sprachen,  in  ihren  Anforderungen  hinter  dem,  was  von  den  Volksschullehrern
  verlangt  wurde,  ganz  bedeutend  zurück.  Ein  Unterschied
  in  den  Anforderungen  an  die  Lehrer  und  die  Lehrerinnen

})  Eine  Zusammenstellung  mannigfacher  Urteile  gibt  Schmids  pädagogische
Enzyklopädie  in  dem  Artikel  „Lehrerin“.