294  Das  Mäclchenschulwesen.

daß  die  l.chrerinnen  nicht  nur  von  der  Leitung,  sondern  auch  von
dem  Ordinariat  der  Oberklassen  ausgeschlossen  sein  sollten.  Infolge
dieser  Petition  wandten  sich  sowohl  der  Allgemeine  deutsche  L.ehrerinnenverein
  wie  auch  die  Abteilung  für  L.chrerinnen-Angelegenheiten
innerhalb  des  deutschen  Vereins  für  das  höhere  Mädchenschulwesen
mit  der  Bitte  an  das  Ministerium,  die  vom  preußischen  Verein  ıreforderte
  Zurücksetzung  der  l.chrerinnen  nicht  verwirklichen  zu  wollen,

Gleichzeitig  wurde  auch  die  Frage  der  einfachen  seminaristischen
l.chrerinnenbildung  einen  Schritt  weiter  geführt  durch  einen  Ministerialerlaß
  von  Jahre  1893,  der  den  bestehenden  Seminaren,  die  zum  Teil
nur  zwei  Jahreskurse  unmfaßten,  die  Verpflichtung  einer  Erweiterung
auf  drei  Jahreskurse  auferlegte.

Im  Jahre  1894  erließ  das  Ministerrum  einen  neuen  l.ehrplan  für
die  höhere  Mädchenschule  in  Preußen.  Die  Vorbereitung  dieses  Planes
war  durch  eine  Besprechung  ähnlich  der  erwähnten  Augustkonferenz
vorgenommen  worden,  in  der  eine  Anzahl  von  Vertretern  der  höheren
Mädchenschule  Gutachten  über  den  von  der  Regierung  aufgestellten
Plan  abgeben  konnten.  Dieser  Plan  nun  bezeichnete  als  die  normale
höhere  Mädchenschule  eine  Anstalt  von  neun  Jahreskursen;  diejenigen
Schulen,  die  einen  zehnjährigen  Kursus  umfaßten,  durften  in  dieser
Form  weiterbestehen.  Im  übrigen  zeigte  der  Plan  gegenüber  den  von
der  August-Konferenz  aufgestellten  Zielen  eine  pädagogisch  durchaus
zu  rechtfertigende  Beschränkung.  Man  meinte,  daß  die  Weiterbildung
über  dieses  neunte  Schuljahr  hinaus  besser  in  wahlfreien  Kursen  crfolere,
  deren  Organisation  und  Einrichtung  man  der  Initiative  der
Städte  und  Privatinstitute  überließ.  \Väre  dieser  Anregung  in  vollem
Maße  Folge  gegeben  worden,  so  hätte  sich  vielleicht  daraus  in  ganz
freier  Entwicklung  ein  zeitgemäßer  Ausbau  der  höheren  Mädchenschule
  ergeben;  aber  bei  dem  im  großen  und  ganzen  nicht  gerade
schr  lebhaften  Interesse  der  Städte  an  der  Mädchenbildung  beruhigte
ıman  sich  vielfach  bei  den  von  der  Regierung  geforderten  neun  Jahreskursen,
  und  insofern  verfehlten  die  Bestimmungen  von  1894  in  dieser
Hinsicht  ihren  Zweck.

Von  größerer  Tragweite  als  die  Bestimmungen  über  die  höhere
Mädchenschule  selbst  war  die  gleichzeitig  vollzogene  Einführung  einer
wissenschaftlichen  Prüfung  für  Lehrerinnen,  die  die  Berechtigung  zum
Unterricht  auf  der  Oberstufe  erwerben  wollten.  Die  Zulassung  zu
dieser  Prüfung  beruhte  auf  der  Voraussetzung  einerseits  einer  fünfjährigen
  vorangegangenen  Dienstzeit  auf  Grund  des  l.chrerinnenzeugnisses,
  andrerseits  eines  akademischen  Studiums,  für  das  keine  be-