Geschichte  des  Mädchenbildungswesens  in  Deutschland.  2397

etat  cine  Stelle  an  der  höheren  Mädchenschule  als  Oberlehrerinnenstelle
  auszuzeichnen  und  mit  wissenschaftlich  geprüften  Lehrerinnen
zu  besetzen.  Ein  Zwang  konnte  allerdings,  den  gesetzlichen  Verhältnissen
  der  höheren  Mädchenschule  entsprechend,  von  seiten
der  Regierung  nicht  ausgeübt  werden,  und  so  ist  vielfach,  nach  wie
vor,  die  Beteiligung  der  Öberlehrerinnen  an  der  Oberstufe  der
höheren  Mädchenschule  noch  sehr  gering.  Die  Unterrichtsverwaltung
hat  ihre  Stellung  zur  L.ehrerinnenfrage  noch  einmal  ausdrücklich  kundgegeben
  in  einem  Ministerialerlafß  vom  9.  August  18%,  in  dem  cs
heist:

„Den  Wunsch  der  Lehrerinnen,  auch  am  Unterrichte  in  den  Oberklassen  der
öffentlichen  höheren  Mädchenschnle  in  weiterem  Umfanpe  beteiligt  zu  werden,  habe  ich
als  berechtigt  anerkannt  und  dem  Bedürfnis  des  Nachweises  einer  vertieften  und  erweiterten
Bildnng  dnrch  Einrichtung  der  wissenschaftlichen  Prüfung  der  Lehrerinnen  enisprochen.
Angenscheinlich  besteht  indessen  an  manchen  Stellen  noch  ein  durch  die  Erfahrung  kaum
gerechtfertigtes  Bedenken,  den  Lehrerinnen  den  ihnen  zukommenden  Anteil  an  der
Erziehungs  der  Mädchen  auch  in  den  Öffentlichen  Schulen  einzuräumen.  Unbestreitbar
aber  ist,  daß  namentlich  in  den  Jahren  der  Entwicklung  der  Fintinß  der  Lehrerinnen
nicht  zn  enibehren  und  nicht  zu  ersetzen  ist;  die  Erziehung  der  Mädchen  während  dieser
jahre  ausschließlich  oder  auch  nur  überwiegend  in  die  Hand  von  Männern  zu  legen,
wäre  wunnatürlich.  Die  l.chrerinnen  werden  ihren  Eintluß  auf  die  heranwachsenden
Schülerinnen  nur  dann  in  dem  wünschenswerten  Maße  geltend  machen  können,  wenn  sie
mehr  noch,  uls  heute  durchschnittlich  der  Fall  ist,  mit  Unterricht  auf  der  Oberstnle
beiramt  werden.  Auch  die  sogenannten  ethischen  Fächer  können  denjenigen  J.ehrerinnen
unbedenklich  übertragen  werden,  welche  bewiesen  haben,  daß  sie  nach  der  wissenschaltlichen,
  wie  nach  der  erziehlichen  Seite  hin  ihrer  Aufgabe  gewachsen  sind.“

Wie  weit  von  seiten  der  Städte  den  Wünschen  der  Regierung
Rechnung  getragen  ist,  das  zeigren  die  Tabellen  des  zweiten  Teiles.

Als  eine  weitere  Aufgabe  auf  dem  Gebiet  der  L.ehrerinnenbildung
gilt  im  Augenblick  auch  die  Ausgestaltung  der  seminaristischen
Lehrerinnenbildung.  Für  den  Bildungsgang  der  L.chrerin  sind  immer
noch  die  Bestimmungen  von  1874  in  Gültigkeit,  die  in  ihren  Anforderungen
  bezüglich  der  Prüfung  praktisch  nicht  mehr  zureichen
und  für  die  Einrichtung  der  Lehrerinnenseminare  keinerlei  Norm
aufsestellt  haben.  Solche  Normen  wurden  aber  mehr  und  mehr
notwendig,  um  die  l.chrerinnenbildung  auf  dieselben  sicheren  Grundlagen
  zu  stellen,  auf  denen  die  Lehrerbildung  seit  lange  beruht.
Nachdem  kürzlich  neue  Bestimmungen  über  die  Lehrerseminare  und
eine  neue  Prüfungsordnung  für  die  I.chrer  erlassen  sind,  denkt  man
nun  daran,  die  L.chrerinnenbildung  in  ähnlicher  Weise  zu  normieren.
Die  praktischen  Bedürfnisse  jedoch  machen  hier  cine  gewiss
Verschiedenheit  der  Bildungsgänge  notwendig.  Weil  der  I.chrer  sofort
  vom  Seminar  in  den  Volksschuldienst  übertritt,  wird  cs  ihm  frei-