Geschichte  des  Madchenbildungswesens  in  Deutschland.  30)

Fortbildungzsschule  festgehalten  und  in  dem  vorzugsweise  agrarischen
Land  die  hauswirtschaftliche  Ausbildung  bestimmten  hauswirtschaftlichen
  Schulen  überlassen,  die  von  den  landwirtschäftlichen  Gauverbänden
  und  Bezirksvereinen  eimgerichtet  worden  sind.  Auch  in
Bayern  ist  die  hauswirtschaftliche  mit  der  allgemeinen  Fortbildung
verbunden  worden;  die  Sonn-  und  Feiertagsschule,  die  in  Bayern  im
Anschluß  an  eine  nur  sieben  Jahre  umfassende  Volksschulpflicht  von
Knaben  und  Mädchen  besucht  werden  muß,  kann  ersetzt  werden
durch  eine  Fortbildungsschule,  die  in  den  verschiedenen  Städten  sowohl
  kaufmännische  und  gewerbliche  als  auch  hauswirtschaftliche
Fächer  umfaßt.  Es  steht  den  Schülerinnen  frei,  entweder  die  obligatorische
  Sonn-  und  Feiertagsschule  oder  diese  fakultativen  Fortbildungsschulen
  zu  besuchen.  In  München  hat  man  außerdem  ein
8.  Schuljahr  für  Mädchen  eingerichtet,  das  naturgemäß  auch  fakultativ
ist,  dessen  Besuch  aber  für  zwei  Fortbildungsschuljjahre  werechnet
wird;  in  diesem  8.  Schuljahr  hat  man  gleichfalls  den  hauswirtschaftlichen
  Unterricht  und  den  Kochkursus  cingeführt,  ja,  gewissermaßen
alle  anderen  Unterrichtsfächer  um  diesen  Mittelpunkt  gruppiert.

Eine  zweite  Gruppe  von  deutschen  Bundesstaaten  hat  den
Gemeinden  die  Vollmacht  gegeben,  den  Fortbildungsschulunterricht
für  die  Mädchen  obligatorisch  zu  machen;  zu  diesen  Staaten  gehören
Sachsen,  Hessen,  Weimar,  Meiningen,  Altenburg,  Coburg-Gotha,
Reuß  j.  L.  Von  dieser  Genehmigung  haben  die  Gemeinden  aber  nur
in  sehr  geringen  Maße  Gebrauch  gemacht;  im  einzelnen  ist  das
gleichfalls  im  zweiten  Abschnitte  darzustellen.  Diejenigen  deutschen
Bundesstaaten,  die  das  Mädchenfortbildungsschulwesen  überhaupt
noch  keiner  gesetzlichen  Regelung  unterworfen  haben,  sind  Preußen,
das  Reichsland,  Mecklenburg-Schwerin,  Mecklenburg-Strelitz,  Oldenburg,
  Anhalt,  Braunschweig,  beide  Lippe,  Reuß  ä.  L.,  beide  Schwarzburg,
  Waldeck;  in  einzelnen  dieser  länder  sind  deshalb  bis  heute
noch  keinerlei  Anstalten  zur  Fortbildung  der  schulentlassenen  Mädchen
vorhanden.

Die  Frage  des  obligatorischen  Fortbildungsschulunterrichts  für
Mädchen  ist  ihrer  Lösung  hauptsächlich  aus  Mangel  an  den  dazu
erforderlichen  Mitteln  noch  so  fern;  theoretisch  haben  all  disjenigen
Behörden  und  Körperschaften,  die  in  dieser  Frage  zuständig  sind,
z.  B.  auch  der  deutsche  Verein  für  das  Fortbiklungsschulwesen,  die
Notwendigkeit  einer  obligatorischen  Fortbildungsschule  für  Mädchen
zugegeben,  sodaß  hier  wohl  vorauszuschen  ist,  daß  die  Praxis  mit
der  Zeit  der  theoretischen  Einsicht  folgen  wird.