312  Das  Mädchenschulwesen.

l.  Das  Königreich  Preußen.

a)  Das  höhere  Mädchenschulwesen.

Das  höhere  Mädchenschulwesen  in  Preußen  regelt  sich,  so  weit
es  überhaupt  allgemein  geregelt  ist,  nach  den  Bestimmungen  vom
31.  Mai  1894.  Da  die  vielen  über  das  Ziel  der  Volksschule  hinausgchenden
  Mädchenschulen  in  Preußen  nach  Lehrplan,  Bildung  der
Lehrkörper,  Klassen-  und  Schülerzahl,  äußerer  Ausstattung,  Höhe
des  Schulgeldes  usw.  noch  immer  schr  voneinander  abweichen,
wurde  von  gemeinsamen  Verordnungen  über  ihre  äußere  Gestaltung,
wie  sie  für  die  Volksschule  oder  für  die  höheren  Knabenschulen  bestehen,
  noch  abgesehen.  Bezüglich  der  Aufsichtsverhältnisse  enthält
daher  die  Verfügung  vom  31.  Mai  1894  nichts.  Diese  beruhen  vielmehr
  nach  wie  vor  auf  den  Grundsätzen,  die  von  dem  Ministerium
unter  dem  13.  Juni  1883  und  unter  dem  2.  März  1887  ausgesprochen,
und  verschiedentlich,  z.B.  durch  den  Erlafs  vom  9.  August  1899,  ereänzt
  worden  sind.  Die  Ortsschulaufsicht  ist  danach  den  Dirigenten
der  höheren  Mädchenschulen,  bezw.  besonderen  dazu  gebildeten
Kuratorien  mehrfach  selbst  übertragen  worden.  In  der  Kreisschulaufsichtsinstanz
  werden  die  den  Bestimmungen  vom  31.  Mai  1894
entsprechenden  Schulen  den  Bezirksregierungen  unterstellt  {Erlaß
vom  9.  August  189).  Eine  Anzahl  von  höheren  Mädchenschulen,
die  mit  cinem  zur  Entlassungsprüfung  berechtigten  Lehrerinnenseminar
verbunden  sind,  sind  dagegen  dem  Ressort  des  Königlichen  Provinzialschulkollegiums
  überwiesen  worden.  Der  Forderung  der  l.eiter
und  I.chrer  an  höheren  Mädchenschulen,  daß  diese  grenerell,  wie  die
höheren  Unterrichtsanstalten  der  Knaben,  den  Provinzialschulkollegien
unterstellt  werden  sollten,  ist  die  Regierung  bisher  nicht  nachgekommen,
  da  diese  Unterstellung  Schwicrigkeiten  begegnet,  die  nur
auf  dem  Wege  gesetzlicher  Regelung  zu  heben  wären.

Die  grofie  Mehrzahl  der  höheren  Mädchenschulen  in  Preußen
sind  inner  noch  Privatanstalten,  etwa  ein  Viertel  aller  bestehenden
„Anstalten  sind  städtisch,  nur  ganz  einzelne  königlich.

Die  Maibestimmungen  gestatten  zwar  den  zelinjährigen  Kursus
in  der  höheren  Mädchenschulc,  setzen  aber  den  neunjährigen  als  den
normalen  voraus.  Was  für  diese  Normierung  maßgebend  gewesen
ist,  wird  in  den  Vorbemerkungen  eingehend  dargelegt.  Es  ist  einmal
die  Erfahrung,  daß  die  höheren  Mädchenschulen  mit  zehnjährigem
Kursus  im  zehnten  Schuljahr  eine  sehr  geringe  Frequenzzahl  auf-