Der  gegenwärtige  Stand  des  Mädehenschulwesens  in  Deutschland.  315

empfohlen,  im  Besoldungsetat  der  Schulen  etwa  em  Drittel  sämtlicher
l.ehrerstellen  als  Oberlehrerstellen  auszuzeichnen,  damit  hervorragend
tüchtige  I.chrkräfte  auch  durch  die  äußeren  Verhältnisse  bei  der
Mädchenschule  festgehalten  werden.  Dem  Wunsch  der  akademisch
gebildeten  l.ehrer  an  höheren  Mädchenschulen,  dafs  ihre  Besoldung
sich  nach  dem  Normalctat  für  höhere  Knabenschulen  richte  (16.  Juli
18971,  ist  seitens  der  Regierung  nur  in  beschränktem  Maße  entsprochen.
  Kine  gesetzliche  Regelung  der  Gchaltsverhältnisse  besteht
nicht;  die  Feststellung  der  Gehälter  ist  den  Städten  überlassen,  es
ist  auch  nicht  zulässig,  daß  die  Städte  einen  Besoldungsctat  aufstellen,
der  die  Oberlehrerstellen  von  vornherein  ausschließlich  Lehrern  mit
akademischer  Bildung  vorbehält.  Doch  ist  cs  gestattet,  dass  die
Städte  auf  die  Oberlehrer  höherer  Mädchenschulen,  welche  die  Anstellungssfähigkeit
  für  höhere  Knabenschulen  besitzen,  den  Normalctat
für  die  höheren  Knabenschulen  anwenden.  Für  die  Ruhegehälter  und
die  Hinterbliebenenversorgung  der  Lehrer  und  L.chrerinnen  an  höheren
Mädchenschulen  gelten  die  Bestinnmungen  des  Gesetzes  vom  11.  Juni
1894  betreffend  das  Ruhesschalt  der  Lehrer  und  I.chrerinnen  an  nichtstaatlichen
  Öffentlichen  Schulen.

Die  Maibostimmungen  verkingen,  wie  es  schon  im  historischen
Teil  dieser  Darstellung  erwähnt  worden  ist,  eine  stärkere  Beteiligung
der  l.ehrerinnen  am  Unterricht  der  Oberstufe.  Es  wird  bestimmt,
dass  an  jeder  öffentlichen  höheren  Mädchenschule,  die  nicht  unter  der
l.eitung  einer  Vorstcherin  steht,  dem  Direktor  eine  [.chrerin  als  Gehilfin
  beigegeben  wird,  die  ihn  bei  der  l.ösung  der  erzichlichen  Aufgabe
der  Anstalt  unterstützt,  und  daß  außerdem  das  Ordinariat  wenigstens
einer  der  drei  Oberklassen  in  die  Hände  ciner  Lehrerin  zu  legen  ist.
Auch  wird  es  für  wünschenswert  erklärt,  darüber  hinaus  die  L.ehrerinnen
  am  Unterricht  in  den  Oberklassen  mehr  zu  beteiligen  als
bisher.  Mit  den  Maibestimmungen  ist,  wie  an  anderer  Stelle  ausgeführt
  werden  wird,  eine  wissenschaftliche  Prüfung  für  Lehrerinnen
eingeführt,  und  es  wird  empfohlen,  für  solche  L.ehrerinnen,  die  ihre
Prüfung  bestanden  haben,  an  den  höheren  Mädchenschulen  Ober-Ichrerinnenstellen
  zu  schaffen,  die  auch  im  Besoldungsetat  als  solche
ausgezeichnet  sind.

Die  allgemeinen  Vorschriften  für  die  höheren  Mädchenschulen
in  den  Bestimmungen  vom  31.  Mai  erstrecken  sich  auf  die  Klassenfrequenz,
  Räumlichkeiten,  I.chrmittel,  Zahl  der  Unterrichtsstunden,
häusliche  Arbeitszeit  usw.  Die  Zahl  der  Schülerinnen  darf  in  einer
Klasse  nicht  mehr  als  40  betragen.  Bei  Schulen  mit  7  und  mehr