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Der  gepenwärtige  Stand  des  Mädchenschulwesens  in  Deutschland.

Gehaltsverhältnisse  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen
höheren  Mädchenschulen  in  Preussen.

(Vorläufige  Ergebnisse  der  Statistik  vom  27.  Juni  1901.)

Etatsmäßige   FKiatsmäßige

Leite-  Ktatsmäßige
leiter  akad.  geb.   semin.  geb.  '  Obermunen
  Öberlehrer  OÖberlehrer  lehrerimmen
Gesamt-Diensteinkonninen
  936  3%  62180  1402415  232  210  308  954
Zahl  der  Stellen  172  28  299  67  139
Durchschnitts-Einkommen
  Ss4H4  2221  469)  3467  222%
Ordent-  Ordent-  Nicht   Nichtvoll-.  Vollbe-  Jolbeliche
  voll-   befähigte   schäftigte  .  yäftigte
liche  .  .  technische
Lehrer  l.chre-   befähigte  J.chre-  technische  |  chrerinnen
  l.chrer  rinnen  lehrer  rinnen
Gesamt-Diensteinkoınmen
  1165976  1588W5  425%8  61607  7070  245244
/ahl  der  Stellen  357  863  142  33  2  170
Durchschnittseinkommen
  3  266  1  841  3000  18671)  339  1443

I)  Das  höhere  Durchschnittseinkommmen  der  nicht  vollbefahigten  Lehrerinnen  im
Vergleich  mit  dem  der  ordentlichen  wird  daher  kommen,  daß  zu  dieser  Rubrik  nur
altere  I.chrerinnen  gehören,  die  in  früherer  Zeit  angestellt  wurden,  und  die  demnach  in
höheren  Gehaltsstufen  stehen.

b)  Die  Lehrerinnenbildung.

Die  Ausbildung  der  l.chrerinnen  wurde  zuerst  in  eingehender
Weise  geregelt  durch  cine  Prüfungsordnung  vom  24.  April  1874,  die
mit  unwesentlichen  Abänderungen  noch  heute  Gültigkeit  hat.  In
dieser  Prüfungsordnung  ist,  dem  Charakter  der  Seminarbildung  in
Preußen  entsprechend,  ein  Unterschied  zwischen  der  Prüfung  für
Volksschullehrerinnen  und  für  Lehrerinnen  für  höhere  mittlere
Mädchenschulen  nur  insofern  gemacht,  als  die  Anforderungen  in
deutscher  Literatur  und  Geschichte  für  die  I.chrerinnen  für  höhere
Mädchenschulen  etwas  weiter  gesteckt  sind,  und  als  Französisch  und
Englisch  als  neue  Prüfungsfächer  hinzutreten.  Die  Prüfungskommission
besteht  aus  einem  Kommissar  des  Provinzial-Schulkollegiums  als  Vorsitzendem
  und  aus  drei  bis  fünf  anderen  vom  Oberpräsidenten  der
Provinz  ernannten  Mitgliedern,  welche  vorzugsweise  aus  den  Regieund



rungrsschulräten,  den  Direktoren,  sowie  den  l.chrern  und  I.chrerinnen