332  Bas  Mädchenschulwesen.

der  öffentlichen  höheren  Mädchenschulen  und  der  Seminare  der  Provinz
  ernannt  werden.  In  jeder  Provinz  werden  jährlich  mindestens
zwei  Prüfungen  abgehalten.  Zur  Prüfung  werden  nur  solche  Bewerberinnen
  zugelassen,  die  das  19.  l.ebensjahr  vollendet  haben.  Die
Prüfung  ist  cine  theoretische  (schriftliche  und  mündliche)  und  eine
praktische.  Die  schriftliche  Prüfung  besteht  in  einem  deutschen  Aufsatz,
  einigen  Rechenaufgaben  und  einem  französischen  Exerzitium,
sowie  cinem  englischen  Exerzitium  für  diejenigen,  welche  die  Befähigung
  für  mittlere  und  höhere  Mädchenschulen  erlangen  wollen.  An
die  Stelle  dieser  Übersetzung  kann  auf  Wunsch  der  Bewerberin
eine  freie  Arbeit  treten  (Erlaß  vom  15.  Januar  I%W1.  4).  Bewerberinnen,
  die  für  den  Unterricht  in  den  Volksschulen  die  Befähigung
zu  erlangen  wünschen,  können  die  Prüfung  im  Französischen  ablehnen.
Die  Arbeiten  sind  an  einem  Tage  zu  vollenden  und  dürfen  im  ganzen
nicht  mehr  als  sieben  Stunden  in  Anspruch  nehmen;  sie  werden  unter
Aufsicht  und  in  Klausur  angefertigt.  Vor  Beginn  der  Arbeiten  haben
die  Bewerberinnen  eine  Probeschrift  und  eine  Probezeichnung  abzugeben.
  In  der  mündlichen  Prüfung  werden  in  den  einzelnen  L.ehrgegrenständen
  folgende  Anforderungen  gestellt:

In  der  Religion:  allgemeine  Bekanntschaft  mit  dem  L.chrinhalt  der  heiligen  Schrift
und  mit  der  heiligen  Geschichte  alten  und  nenen  Testamentes  in  ihren  Zusammenhange,
sowie  mit  den  Ilaupttatsachen  der  Kirchengeschichte,  Kenntnis  des  Schaupfintzes  der  heiligen
  Geschichte,  ferner  des  Katechismus  ihrer  Kirche  und  Fähigkeit,  ihn  ans  dem  übrigen
religiösen  Stoff  zu  erklären  und  zu  beleuchten.

Im  Deutschen:  Vertrautheit  mit  einer  laselehre,  mit  den  Hauptsachen  aus  der
Methodik  des  Sprachunterrichts,  einige  Kenntnis  von  den  Hauptwerken  der  Dichtung,
nähere  Bekanntschaft  mit  der  Jugendliteratur,  die  Fähigkeit  zusaimnenhängender  müncdlicher
  und  schriftlicher  Darstellung  von  Stoflen  aus  «dem  Unterrichtsgebiet  der  Volksschule
bezw.  der  mittleren  und  höheren  Mädchenschule,  Bekanntschaft  mit  den  Hauptregeln  der
Rechtschreibung,  Grammatik  und  Stlistik;  die  für  mittlere  und  höhere  Schulen  zu  Prufenden
  haben  in  allen  diesen  Dingen  etwas  höheren  Anforderungen  zu  genügen.  Ihre
Bekanntschaft  mit  der  Literaturgeschichte  muß  eine  übersichtliche  sein,  die  Anforderungen
in  Metrik  und  Poetik  gehen  etwas  weiter  und  die  Kenntnis  einiger  llauptwerke  der
Dichtung  soll  eingehender  sein.

Im  Rechnen:  Fertigkeit  in  allen  Formen  der  bürgerlichen  Rechnungsarten  und
der  Raumberechnungen,  sowie  Einsicht  in  die  Methode  und  die  Fähigkeit,  das  eingeschlagene
  Verfahren  darzustellen  und  zu  begründen.

In  der  Geschichte:  Bekanntschaft  mit  den  Hlaupttatsachen  der  allgemeinen,  brsonders»
  der  deutschen  Geschichte,  zusammenhängende  Kenntnis  der  preußischen  Geschichte;
von  den  Bewerberinnen  für  mittlere  und  höhere  Mädchenschulen  wird  anch  zusammenhangende
  Kenntnis  der  deutschen  Geschichte  verlangt.

In  der  Geographie:  Neben  eier  speziellen  Bekanntschaft  mit  dem  engeren  und
weiteren  Vaterlande  eine  allgemeine  Kenntnis  der  politischen  Gseographie  der  fünf  Erdteile
  und  der  Hauptsachen  aus  der  physischen  und  aus  der  matheinatischen  Geographie:
die  Bewerberin  muß  die  gebräuchlichsten  Lehrmittel,  wie  Atlanten,  Globen,  Telurien
kennen  ned  anzuwenden  wissen.