Der  gegenwärtige  Stand  des  Mädchenschnlwesens  in  Dentschiantd.  3

In  der  Naturbeschreibung:  Bekanntschaft  mit  der  Naturgeschichte  der  drei
Reiche,  namentlich  mit  den  hervorstechenden  Typen  und  Familien,  sowie  mit  den  Kulturund
  Giftpflanzen,  vorzugsweise  mit  denen  aus  der  Ileimat;  nühere  Hinsicht  in  ein  botanisches
  System,  allgemeine  Bekanntschaft  mit  den  anderen,  sowie  mit  der  Vildung  und
dem  Bau  der  Erdrinde;  Kenntnis  der  zweckmäßig-ten  Hilfsmittel  für  den  Unterricht,  Abbildungen,
  Nachbildungen  u.  derıl.

In  der  Naturlehre:  Allgemeine  Bekanntschaft  mit  der  Physik  und  den  Elementen
der  Chemie,  gewonnen  auf  der  Grundlage  des  Experimenten,

In  der  Pädagogik:  Kenntnis  der  allgemeinen  Grundsätze  der  Erziehung  und  des
Unterrichts,  Bekanntschaft  init  dem  Inhalt  einiger  der  bedeutendsten  pädugrogischen  Werke
und  mit  dem  lebensgange  derjenigen  Männer,  welche  anf  die  Entwicklung  des  Unterrichts-
  und  des  Erziehungswesens  in  den  letzten  drei  Jahrhunderten  einen  hervorragenden
Einfluß  geubt  haben.

lm  Gesange:  Sicherheit  im  Singen  eines  vorgelegten  Kirchen-,  Schul-  und  Volksliedes
  und  Bekanntschaft  mit  der  Gesanglehre.

In  Zeichnen,  Turnen  und  den  weiblichen  Handarbeiten:  Ein  gewisses
  Maß  technischer  Fertigkeit,  sowie  Einsicht  in  die  Methode  des  betreffenden  Unterrichts
  und  Bekannıschaft  mit  den  wesentlichsten  Lehrimitteln  für  denselben.  Da  für
diese  Fücher  besondere  Fachpriüfungen  eingerichtet  sind,  so  ist  hier  von  den  Bewerberinnen
  nur  nachzuweisen,  daß  sie  in  kleinen  Schulverhältnissen  oder  auf  den  Anfıngsstufen
  oder  vertreinngsweise  techuische  Stunden  mit  zu  übernehmen  fühig  sind,

Für  Volksschullehrerinnen  ist  außerdem  die  Prüfung  in  der
französischen  Sprache  fakultativ;  es  wird  dann  neben  korrekter  Aussprache
  und  Bekanntschaft  mit  den  Hauptregeln  der  Grammatik  die
Fähigkeit  verlangt,  ein  leichtes  Sprachstück  ohne  erhebliche  Fehler
aus  dem  Französischen  in  das  Deutsche  und  umgekehrt  zu  übertragen.
  Für  die  für  höhere  Schulen  zu  Prüfenden  schen  die  Anforderungen
  im  Französischen  etwas  weiter;  cs  wird  im  Französischen
und  im  Englischen  verlangt:  korrekte  Aussprache,  Kenntnis  der
Grammatik  und  Sicherheit  in  der  Anwendung  derselben,  die  Fähigkeit,
  die  in  höheren  Mädchenschulen  eingeführten  Schriftsteller  ohne
Vorbereitung  zu  übersetzen  und  leichte  Stoffe  im  wesentlichen  richtig,
sowohl  mündlich  wie  schriftlich,  darzustellen,  außerdem  allgemeine
Kenntnis  der  Literäturgeschichte.  Durch  den  schon  erwähnten  Erlass
vom  15.  Januar  1901  wird  noch  stärkeres  Gewicht  auf  die  Gewandtheit
  inı  Gebrauch  der  Sprache  und  korrekte  Aussprache  gelegt.

Auf  Grund  der  bestandenen  Prüfungs  erhalten  die  Bewerberinnen
ein  Zeugnis,  in  dem  keine  Note  für  die  einzelnen  Fächer,  sondern
nur  im  allgemeinen  angegeben  wird,  für  welche  Kategorie  von  Schulen
die  Bewerberin  die  Prüfung  bestanden  hat.

Die  meisten  deutschen  Bundesstaaten  haben  mit  Preußen  und
untereinander  das  Abkommen  getroffen,  daß  die  in  einem  Lande  abgelegrten
  l.chrerinnenprüfungen  auch  in  den  andern  anerkannt  werden.