334  Das  Mädchenschulwesen.

Dies  Abkommen  bezieht  sich  auch  auf  einzelne  Fachprüfungen  und
gegebenenfalls  auf  die  Oberlehrerinnenprüfung.

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Fachprüfungen.  Frauen,  welche  die  Befähigung  als  Fachlchrerin
  für  Zeichnen,  Turnen  und  weibliche  Handarbeiten  erwerben
wollen,  haben  sich  den  dafür  vorgeschriebenen  besonderen  Fachprüfungen
  zu  unterziehen.  Die  Befähigung  für  den  Turnunterricht
kann  auch  durch  erfolgreiche  Teilnahme  an  einem  bei  der  Königlichen
  Turnlehreranstalt  in  Berlin  abgehaltenen  Kursus  zur  Ausbildung
von  Turnlehrerinnen  erworben  werden.  Für  die  Prüfung  der  I.chrerinnen
  der  weiblichen  Handarbeiten  ist  eine  Prüfungsordnung
am  22.  Oktober  1885  erlassen  worden.  Die  Prüfung  ist  cine  praktische
  und  cine  theoretische.  Die  Bewerberinnen  haben  als  Proben
ihrer  technischen  Fertigkeit  in  den  weiblichen  Handarbeiten  die  in
der  Volksschule  angefertigten  weiblichen  Ilandarbeiten  einzureichen;
außerdem  hat  jede  Bewerberin  in  der  Prüfung  cine  Probelektion  in
der  Krteilung  des  Hlandarbeitsunterrichtes  in  einer  Schulklasse  zu
halten.  Die  theoretische  Prüfung  ist  für  die  bereits  als  Lehrerinnen
geprüften  Bewerberinnen  nur  eine  mündliche,  für  die  übrigen  aber
zugleich  cine  schriftliche.  Sie  erstreckt  sich  bei  sämtlichen  Bewerberinnen
  auf  alle  Fragen  der  Methodik  des  Handarbeitsunterrichtes;
dazu  kommt  bei  den  Bewerberinnen,  welche  noch  nicht  als  L.ehrerinnen
  geprüft  sind,  eine  allgemeine  Prüfung  in  Pädagogik  und  Schulkunde,
  sowie  nach  Ermessen  der  Kommission  auch  in  bezug  auf
allgemeine  Bildung.  Die  schriftliche  Prüfung  besteht  in  der  AÄnfertigung
  eines  deutschen  Aufsatzes  unter  Klausur,  dessen  Thema  entweder
  aus  dem  Gebiet  des  Handarbeitsunterrichtes  oder  auch  aus
irgend  welchen  anderen  schulmäfsigen  Stoffgrebieten  genommen  werden
kann.

Zur  Abhaltung  von  Prüfungen  für  Turnlehrerinnen  ist  in  Berlin
eine  Kommission  gebildet,  in  welcher  der  Direktor  der  Königlichen
Turnlchrerbildungsanstalt  den  Vorsitz  führt.  Es  werden  sowohl  solche
Bewerberinnen  zugelassen,  welche  bereits  die  L.chrerinnenprüfung  bestanden
  haben,  als  auch  solche,  die  nur  eine  gute  Schulbildung  nachweisen
  können.  Die  Prüfung  ist  eine  theoretische  (schriftliche  und
mündliche)  und  eine  praktische.  Die  schriftliche  Prüfung  besteht  in
Anfertigung  einer  Klausurarbeit  über  cin  Thema  aus  dem  Bereich
des  Schulturnens.  Die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  auf  die  gesanıte
  Methodik  des  Mädchenturnens,  auf  die  Kenntnis  der  Übungs-