330  Das  Mädchenschulwesen.

Für  den  Gesangunterricht  besteht  in  Preußen  noch  keine
besondere  Prüfung;  es  sind  infolgedessen  auch  an  höheren  Mädchenschulen,
  wo  die  Anforderungen  des  Gesangunterrichtes  über  das  in
den  I.chrerinnenseminaren  Gebotene  hinausgehen,  wenig  Gesang-Ichrerinnen
  angestellt;  der  Unterricht  liegt  meist  in  der  Hand  von
l.chrern.  Die  Bestrebungen  gehen,  besonders  in  den  Kreisen  der
Musiklehrerinnen  selbst,  dahin,  daß  cine  staatliche  Prüfung  für  Gesang-Iehrerinnen
  in  Preußen  eingeführt  werde  nach  Art  der  übrigen  Fachprüfungen
  und  daß  dann  mehr  wie  bisher  der  Unterricht  in  die
Mäinde  von  L.chrerinnen  gelegt  werde.

Eine  besondere  Fachprüfung  kann  schließlich  noch  abgelegt
werden  für  den  Unterricht  in  der  französischen  und  englischen
Sprache  in  höheren  Mädchenschulen.  Die  allgemeinen  Bestimmungen
über  das  zulässige  Alter,  die  Prüfungskommission,  die  Termine  der
Prüfungen,  die  Anmeldung  usw.  sind  die  gleichen,  wie  bei  den  übrigen
Prüfungen.  Die  Anforderungen  gehen  im  großen  und  ganzen  etwas
über  das  hinaus,  was  in  der  allgemeinen  Prüfung  für  I.chrerinnen  an
mittleren  und  höheren  Mädchenschulen  gefordert  wird.  Außer  den
beiden  Fremdsprachen,  die  die  eigentlichen  Prüfungsfächer  bilden,
muß  eine  Prüfung  im  Deutschen  abgelegt  werden,  deren  Anforderungen
  denen  des  allgemeinen  I.chrerinnenexamens  für  Volksschulen
  genau  entsprechen.  Die  praktische  Prüfung  besteht  in  einer
l.chrprobe  aus  dem  Gebiete  des  betreffenden  fremdsprachlichen
Unterrichtes.

Bezüglich  der  Prüfung  der  Hauswirtschaftslchrerinnen  vergl.

den  Abschnitt  über  den  hauswirtschaftlichen  Unterricht.

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Die  weit  überwiegende  Mehrzahl  nun  der  zu  den  Prüfungen  als
l.chrerinnen  an  Volksschulen,  mittleren  und  höheren  Mädchenschulen
zugelassenen  Bewerberinnen  sucht  ihre  Vorbildung  in  den  bestehenden
l.chrerinnenseminaren,  obgleich  der  Besuch  eines  Seminars  nicht
unerläßßliche  Vorbedingung  der  Zulassung  zur  Prüfung  ist.

Was  die  äußere  Organisation  der  J.chrerinnenseminare  anbetriftt,
so  gewähren  sie  ja  sowohl  eine  Vorbildung  für  das  Volksschullehrerinnenexamen,
  wie  für  das  Examen  für  mittlere  und  höhere
Mädchenschulen.  Doch  hat  sich  das  Bedürfnis,  diese  beiden  Lehrsänge
  zu  differenzieren,  bereits  so  stark  geäußert,  daß  neben  diese
sozusagen  gemischten  Seminare  schon  einzelne  Volksschullchrerinnenseminare
  im  eigentlichen  und  ausschließlichen  Sinne  getreten  sind.
Was  die  Vorbildung  der  Schülerinnen  betrifft,  so  wird  in  Preußen