Der  gegenwärtige  Stand  des  Mädcheuschulwesens  in  Deutschland.  3437

nicht  wie  bei  der  Aufnahme  der  Seminaristen  der  Besuch  einer
Präparande  vorausgesetzt.  In  den  meisten  Fällen  dürften  die
Schülerinnen,  die  in  das  Seminar  eintreten,  die  höhere  Mädchenschule
  durchgemacht  haben,  und  die  Einrichtung  der  meisten  Seminare
setzt  die  Bildung  der  höheren  Mädchenschule  auch  bei  denjenigen
Schülerinnen,  die  nur  das  Examen  für  Volksschulen  machen  wollen,
eigentlich  voraus.  Um  nun  auch  solchen  Schülerinnen,  die  nur  eine
Volksschule  besucht  haben,  den  Eintritt  in  das  Seminar  zu  ermöglichen,
  hat  man  sich  hier  und  da  genötigt  geschen,  Vorkurse  für  die
Seminare  einzurichten,  die  den  Präparanden  der  L.ehrerseminare
annähernd  entsprechen.  Fin  solcher  Vorkursus  ist  z.  B.  in  Hagen
eingerichtet  worden;  er  umfaßt  zwei  Jahreskurse  mit  folgender  Stundenverteilung:


Stunden-Tafel  der  Seminar-Vorschule,

Klasse

No.  Unterrichtsgegenstände

u  I
|

..  |  evangelisch  3  3
'  Religion  |  katholisch  .  .  3  3
2  Deutsch  .  .  2.2.  4  4
3  Englisch  .  .  2.2.2002.  4  4
+  Geschichte  nen  2  2
5  Erdkunde  .  2  2  200.  2  2
6  Rechnen  .  .  2-22...  3  \
7  Naturkunde  .  .  2...»  3  3
8  Zeichnen  .  .  2  2200.  2  2
9  Schreiben  .  2.  220.2.  2  2
10  Handarbeiten  .  .  .  .  2  2
1  Gesang  .»  2  20220.  1  1
12  Tumen  2.  2  2  2  2020.  2  2
Sa.  der  wöchentl.  Unterrichtsstunden:  '  K1]  3

Wie  schon  die  allgemeinen  Bestimmungen  für  die  höhere
Mädchenschule  keine  Vorstellung  von  der  tatsächlichen  konkreten
Gestaltung  des  höheren  Mädchenschulwesens  in  Preußen  zu  geben
vermögen,  so  gilt  das  in  noch  höherem  Masse  für  die  noch  aus  dem
Jahre  1874  stammenden  Prüfungsordnungen  für  Lehrerinnen.  Auch
hier  muf  einzelnes  aus  dem  wirklichen  Unterrichtsbetriebe  der
Lehrerinnenseminare  herangezogen  werden,  um  den  eigentlichen
Inhalt  dieser  Prüfungsordnungen  klarzustellen.  In  ihrer  schr  weiten
und  unbestimmten  Fassung  gestattet  ja  diese  Prüfungsordnung,  mehr
noch  als  die  Maibestimmungen  der  höheren  Mädchenschule,  jeder

Bas  Unterrichtswesen  im  Deutschen  Reich.  1.  22