338  Das  Mädchenschulwesen.

einzelnen  Anstalt  für  ihren  Unterrichtsbetrieb  den  weitesten  Spielraum.
Eine  eigentliche  Seminarordnung,  wie  wir  sie  in  anderen  Staaten  für
die  Lehrerinnenseminare  haben  und  in  Preußen  schon  für  die  L.chrerseminare,
  besteht  nicht,  und  so  kann  man  wohl  sagen,  dais  es  kaum
eine  Katcgorie  des  Unterrichtswesens  in  Preußen  geben  möchte,
innerhalb  derer  die  l.eistungen  der  einzelnen  Anstalten  so  verschieden
sind,  wie  bei  den  Lehrerinnenseminaren.

Die  einzigen  allgemeinen  Verordnungen  über  den  unterrichtlichen
Betricb  der  Seminare  beziehen  sich  auf  die  praktisch-pädagogische
Ausbildung  und  sind  in  einem  Erlaß  vom  15.  Januar  IW1  ausgesprochen.


Dem  Erlaß  zufolge  ist  jeder  Bewerberin  die  Zulassung  zur  Prüfung  zu  versagen,
die  nicht  nachzuweisen  vermag,  daß  sie  während  ihrer  Ausbildungszeit  geuügende  Anleitung
  und  U’bung  im  Klassenunterricht  erhalten  hat.  „Es  sind  der  Beurteilung  hierbei
im  allgemeinen  «ie  Einrichtungen  der  Lehrerseminare  zugrunde  zu  legen,  d.  h.  es  ist  zu
fordern,  daß  während  des  dritten  Seminarjahres  die  Bewerberin  unter  Aufsicht  eines
Übungsichrers  oder  einer  Übungslehrerin  zusammenhüngenden  Unterricht  in  den  wichtigsteu
l.ehrgegenständen  erteilt  hat,  namentlich  also  in  Religion,  Deutsch.  Rechnen;  wenn  sie
für  das  Lehramt  an  mittleren  und  höheren  Mädchenschulen  sich  vorbereitet,  auch  in  einer
der  beiden  fremden  Sprachen,  und  zwar  überall  vornehmlich  auf  den  elementaren  Stufen
des  Unterrichts.  In  selbständiger  fortlaufender  Unterrichtserteilung  wird  sie  schon  in  dem
zweiten  Scminarjahre  durch  den  Besuch  von  Musterlektionen,  durch  Teilnahme  an  den
Besprechungen  der  Probelektionen  ihrer  vorgeschnitteneren  Geführtinnen  und  durch  eigene
Lehrversuche  vorbereitet  sein  müssen.  Bewerberinnen,  welche  keine  georinete  Sceminarvorbildung
  genossen  haben,  müssen  bei  der  Meldung  diejenige  Klasse,  bezw.  Schule  bezeichnen,
  an  welcher  sie  ihre  Unterrichtsübungen  gehalten  haben.  Die  Prüfungsbehörde
wird  in  jedem  cinzelnen  Falle  zu  entscheiden  haben,  ob  hiernach  die  Bewerberin  zuzulassen
  ist  oder  nicht.“

Es  fällt  also  dem  I.chrerinnenseminar  in  Deutschland  allgemein
eine  doppelte  Aufgabe  zu:  es  hat  cine  erweiterte  allgemeine  und
zugleich  cine  fachlich-pädagogische  Ausbildung  zu  geben.  Wie  diese
beiden  Aufgaben  nebeneinander  gelöst  werden,  das  kann  nur  an
konkreten  Beispielen  aus  dem  Unterrichtsbetrieb  einzelner  Anstalten
gezeigt  werden.  Freilich  gilt  auch  bezüglich  der  l.ehrerinnenseminare,
daß  man  einen  Typus  ihrer  Lehrpläne  und  ihres  Unterrichtsbetriebes
im  Augenblick  kaum  geben  kann,  da  gerade  jetzt  eine  allgemeine
Regelung  des  Lehrerinnenbildungswesens  in  Preußen  bevorstcht,  und
gerade  die  entwickelten  Anstalten,  die  sogrenannten  Musteranstälten,
in  Versuchen  zu  einer  Erweiterung  ihres  Unterrichtsbetriebes,  vor
allen  Dingen  in  bezus  auf  Mathematik  und  Naturwissenschaften,  begriffen
  sind.

Über  die  Verteilung  der  Unterrichtsstunden  unterrichtet  folgende
Stundentafel,  die  als  typisch  für  ein  I.chrerinnenseminar  gelten  darf,
das  für  höhere  und  mittlere  Mädchenschulen  vorbereitet: