344  Das  Mädchenschulwesen.

sodaß  die  Zahl  der  T.ehrerinnenbildungsanstalten  in  Preußen  ca.  100
betragen  dürfte.  Davon  sind  11  staatliche  Anstalten,  nämlich  4
evangelisch,  5  katholisch  (4  Seminare  und  1  „Lehrerinnenkursus“)
und  2  paritätisch.  Die  Gründung  von  2  weiteren  staatlichen  Seminaren
steht  bevor.

Die  wissenschaftliche  Prüfung  der  Lehrerinnen.  Die
Öberlehrerinnenprüfung  beruht  auf  ciner  Verordnung  vom  15.  Juni
1W00.  Sie  wurde  auf  Grund  der  Erfahrungen,  die  man  seit  Erlats
der  Bestimmungen  von  1894  gemacht  hatte,  erlassen  und  spezialisierte
  die  Anforderungen,  die  in  den  4er  Bestimmungen  nur  ganz
im  allgemeinen  in  bezug  auf  diese  Prüfung  ausgesprochen  waren.  Als
Grundlage  für  weitere  fachwissenschaftliche  Studien  hält  die  Prüfungsordnung
  die  allgemeine  und  pädagogische  Bildung  fest,  welche  durch
die  Prüfung  für  das  Lehramt  an  mittleren  und  höheren  Mädchenschulen
  nachgewiesen  wird.  Ein  bestimmtes  Maß  für  die  Studienzeit
wird  nicht  angegeben.  6—7  Semester  dürften  als  die  unbedingt  notwendige
  Zeit  anzuschen  sein.  Auf  Pädagogik  erstreckt  sich  die
Prüfung  deshalb  nicht,  weil  die  l.chrerin  elementare  Kenntnisse  in
der  Pädagogik  bereits  in  der  ersten  Prüfung  nachgewiesen  hat,  praktische
  Erfahrung  besitzt,  und  cin  wissenschaftlicher  Betricb  der  Pädagorik
  eine  erhebliche  Verlängerung  der  Studienzeit  als  Voraussetzung
haben  müßte.  Die  Prüfung  wird  vor  einer  besonders  dazu  vom
Unterrichtsminister  ernannten  Kommission  abgelegt.  Für  die  Zulassung
  ist  erforderlich,  daß  die  Bewerberin  das  Zeugnis  der  vollen
Lehrbefähigung  für  höhere  Mädchenschulen  in  Preußen  oder  in  einem
der  Bundesstaaten  erworben  hat,  deren  Prüfungszeugnisse  nach  besonderem
  Abkommen  in  Preußen  anerkannt  werden.  Außerdem  muts
sie  mindestens  5  Jahre  nach  Erlangung  der  lehranitlichen  Befähigung
im  l.chrberufe  gestanden  haben,  und  davon  muß  sie  2  Jahre  an
Schulen  in  Preußen  oder  den  erwähnten  Bundesstaaten  voll  beschäftigt
gewesen  sein.  Die  Prüfung  ist  in  zwei  Gegenständen  abzulegen:
dabei  steht  der  Bewerberin  die  Wahl  frei  zwischen  Religion,  Deutsch,
Geschichte,  Französisch,  Englisch,  Erdkunde,  Mathematik,  Botanik
und  Zoologie,  Physik  und  Chemie  nebst  Mineralogie.  Bestimnite
Kombinationen,  besonders  innerhalb  der  sprachlich-historischen  Gruppe
einerseits,  der  mathematisch-naturwissenschaftlichen  andrerseits  werden
im  unterrichtlichen  Interesse  empfohlen.  Außerdem  hat  jede  Bewerberin
  in  der  mündlichen  Prüfung  nachzuweisen,  daß  sie  mit  den
wichtigsten  Tatsachen  der  Geschichte  der  Philosophie,  sowie  mit  den
Hauptlchren  der  Logik  und  der  Psychologie  bekannt  ist,  auch  eine