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schulfreien  Nachmittage,  etwa  von  2—6  Uhr,  im  allgemeinen  wird
die  erste  Einrichtung  als  zweckmäßiger  bezeichnet.  Auch  wo  der
hauswirtschaftliche  Unterricht  in  Rahmen  der  Volksschule  erteilt
wird,  ist  er  nicht  immer  obligatorisch,  doch  sind  die  Mädchen,  die
einmal  eingetreten  sind,  verpflichtet,  den  ganzen  Kursus  durchzumachen,
  so  ist  es  z.  B.  in  Breslau,  während  in  Charlottenburg  und
anderen  Städten  die  Teilnahme  nicht  in  die  Wahl  der  Schülerinnen
gestellt  ist.  Fast  überall  wird  aber  der  Unterricht  für  die  Schülerinnen
unentgeltlich  erteilt,  und  auch  die  Kosten  für  die  Herstellung  der
Speisen,  die  von  den  Schülerinnen  selbst  verzehrt  werden,  trägt
die  Stadt.

Eine  der  wichtigsten  Bedingungen  für  den  erzichlichen  Erfolg
des  hauswirtschaftlichen  Unterrichts  ist  die  Befähigung  der  Lehrkräfte.
Die  Ausbildung  von  L.chrerinnen  für  Hauswirtschaftskunde  wurde
zuerst  von  privater  Seite  in  Angriff  genommen  und  zweckentsprechend
  ausgestaltet.  Später  hat  auch  der  Staat,  z.  B.  in  der  von
ihm  unterhaltenen  Königlichen  Gewerbe-  und  Haushaltungsschule  in
Posen  die  Ausbildung  solcher  Lehrerinnen  übernommen.  Mit  der
Vermehrung  der  Ausbildungsanstalten  und  der  Steigerung  der  Nachfrage
  nach  Lehrerinnen  ist  es  notwendig  geworden,  durch  Einführung
einer  staatlichen  Prüfung  eine  gewisse  Garantie  für  die  gleichmäßig
rute  Ausbildung  zu  schaffen.  So  ist  im  Februar  1%2  eine  Prüfungsordnung
  für  hauswirtschaftliche  Lehrerinnen  erlassen  worden.

Die  Prüfungskommisstionen  werden  durch  die  Regierungen  gebildet
  und  sind  zusammengesetzt  aus  einem  Schulaufsichtsbeaniten
oder  sonstigen  mit  dem  hauswirtschaftlichen  Unterricht  und  dem
Mädchenschulwesen  vertrauten  Schulmanne  als  Vorsitzenden,  sowie
zwei  bis  vier  anderen  sachverständigen  Mitgliedern,  darunter  auch
Lehrerinnen;  zu  der  Prüfung  werden  zugelassen  I.  Bewerberinnen,
die  bereits  eine  lehramtliche  Prüfung  bestanden  haben,  2.  sonstige
Bewerberinnen,  die  eine  ausreichende  Schulbildung  erhalten  und  bei
Beginn  der  Prüfung  das  19.  Lebensjahr  vollendet  haben.  Die  Prüfung
ist  teils  praktisch,  teils  theoretisch.  In  der  praktischen  Prüfung  haben
die  Bewerberinnen  1.  cine  Lehrprobe  mit  Mädchen  abzuhalten,  wovon
ihnen  die  Aufgabe  am  Tage  vorher  gegeben  wird;  2.  einige  praktische
  Arbeiten  aus  verschiedenen  Gebieten  der  Hlauswirtschaft
(Kochen,  Reinigen  von  Geräten,  Kleidungsstücken,  Zinımern  usw.)  in
Gegenwart  von  mindestens  zwei  Mitgliedern  der  Prüfungskommission
auszuführen  und  darzutun,  dass  sie  die  für  eine  Lehrerin  erforderliche
  Sicherheit  und  Erfahrung  darın  erworben  haben.  In  der  theo-