Der  gegenwärtige  Stand  des  Mädchenschulwesens  in  Deutschland.  351

retischen  Prüfung  haben  die  Bewerberinnen,  die  nicht  als  L.chrerinnen
geprüft  sind,  innerhalb  längstens  vier  Stunden  schriftlich  durch  die
Beantwortung  einer  oder  mehrerer  Fragen  darzutun,  daß  sie  vom
Erziehungs-  und  Unterrichtswesen  soviel  verstehen,  wie  zur  Erteilung
eines  befriedigenden  hauswirtschaftlichen  Unterrichts  erforderlich  ist,
zugleich  soll  die  Arbeit  mit  als  Ausweis  der  erlangten  allgemeinen
Bildung  dienen.  Die  mündliche  Prüfung  aller  Bewerberinnen  hat  das
ganze  (jebiet  des  hauswirtschaftlichen  Unterrichts  zunı  Gegenstande,
insbesondere  a)  die  erziehliche  und  wirtschaftliche  Bedeutung  dieses
Unterrichts,  inwieweit  durch  sie  das  Mädchen  zur  Ordnung,  zu  häuslichem
  Sinn  und  zu  guten  Sitten  erzogen  und  der  häusliche  Wohlstand
  gefördert  werden  kann;  b)  die  Grundzüge  der  Gesundheitslehre
  unter  Berücksichtigung  der  Sorge  für  die  Kinder  und  für
Kranke;  c)  die  Kenntnis  unserer  wichtigsten  Nahrungsmittel,  ihre
Bedeutung  für  das  Körperleben  und  den  Haushalt  (Nährwert,  Preis,
Anschaffung,  Prüfung,  Aufbewahrung);  d)  die  Pflege  des  Hauses,  die
Prüfung,  Anschaffung  und  Behandlung  der  Hausgeräte,  der  Lampen
und  Öfen,  der  Brenn-  und  l.euchtstoffe  und  der  sonstigen  Vorräte
einer  einfachen  Hauswirtschaft;  e)  die  Unterhaltung,  Reinigung  und
“Ausbesserung  der  Kleidung  und  Wäsche;  fj  die  Rechnungen  der
Hausfrau  einschließlich  einfacher  Vooranschläge  und  der  Aufstellung
zweckmiässigrer  Speisezettel  für  den  einfachen  Haushalt;  g)  die  Einrichtung
  des  hauswirtschaftlichen  Unterrichts,  die  Ausstattung  der  -
Küche  usw.,  Methodik  und  Lehrplan,  nebst  Lehr-  und  Lernmitteln.
Nach  bestandener  Prüfung  erhalten  die  Bewerberinnen  ein  Zeugmis
ihrer  L.ehrfähigkeit.

Naturgemäß  liegt  der  gesamte  hauswirtschaftliche  Unterricht  in
den  Händen  von  Lehrerinnen,  noch  nicht  überall,  aber  doch  schon
in  einzelnen  Städten,  z.  B.  in  Breslau  auch  die  Aufsicht  über  die
städtischen  Haushaltungsschulen.

d)  Die  allgemeine  Fortbildungsschule  für  Mädchen.

F.s  bestehen  in  Preußen  keinerlei  allgemein  gültige  Verordnungen
über  die  Fortbildung  der  aus  der  Volksschule  entlassenen  Mädchen.
Die  Initiative  der  Vereine,  der  privaten  Unternehmer,  der  Städte,
der  landwirtschaftlichen  und  gewerblichen  Interessenverbände  hat  sich
mehr  dem  Gebiet  der  fachlichen  und  beruflichen  als  der  allgemeinen
Fortbildung  zugewandt.  Zuweilen  hat  man  versucht,  beides,  die  fachliche
  und  die  allgemeine  Fortbildung,  miteinander  zu  verbinden,  in
einzelnen  Anstalten  geht  die  fachliche  Bildung  z.  B.  in  den  Nadel-