354  Das  Mädchenschulwesen.

erst  die  Sicherheit  dafür  geschaffen,  daß  überall  ausreichende  Gelegenheit
  zur  Fortbildung  der  Schulentlassenen  sein  würde,  während  jetzt
Städte  und  Vereine  doch  nur  in  verschwindendem  Maße  das  vorhandene
  Bedürfnis  decken.

2.  Das  Königreich  Bayern.
a)  Das  höhere  Mädchenschulwesen.

Das  höhere  Mädchenschulwesen  in  Bayern  erhält  seinen  cigrenartigen
  Charakter  durch  die  zahlreichen  Frauenklöster,  die  zum  Teil
zugleich  Erziehungsanstalten  sind.  Die  Folge  davon  ist,  daß  auch
außerhalb  der  Klöster  Institutserziehung  und  Privatanstalten  von
vielen  der  öffentlichen  höheren  Mädchenschule  vorgezogen  werden.
Von  den  135  höheren  Töchterschulen,  die  in  der  bayerischen  Statistik
  des  Unterrichtswesens  vom  Jahre  1902—1%03  aufgeführt  werden,
sind  100  private  und  nur  35  öffentliche;  64  von  diesen  Anstalten
sind  klösterliche  Anstalten;  mit  77  der  Schulen  ist  eine  Erziehungsanstalt
  verbunden.

Die  gesctzliche  oder  vielmehr  verordnungsmäßige  Regelung  des
höheren  Mädchenschulwesens  in  Bayern  hat  diesen  Verhältnissen
Rechnung  getragen.  Das  höhere  Mädchenschulwesen  in  Bayern  hat
zu  seiner  Grundlage  die  königliche  Verordnung  vom  18.  April  1873
über  Errichtung  und  Leitung  von  Erziehungs-  und  Unterrichtsanstalten.
  Nach  dieser  Verordnung  und  nach  den  älteren  Vorschriften,
  deren  Revision  dieselbe  darstellt,  unterliegt  die  Errichtung
wie  der  Betrieb  der  Erzichungs-  und  Unterrichtsanstalten  für  Mädchen
der  staatlichen  Aufsicht,  die  sich  bei  der  Errichtung  auf  die  Genchmigung
  der  Satzungen,  Lehrpläne  usw.,  die  Prüfung  der  Räunlichkeiten
  usw.  und  während  des  Betriebes  der  Anstalten  auf  die  Qualifikation
  der  I.chrkräfte,  die  Unterrichtsresultate  und  die  hygienischen
Verhältnisse  erstreckt.  Die  Lehrer  und  Lehrerinnen  für  die  Elementarfächer
  an  der  höheren  Mädchenschule  müssen  die  Anstellungssprüfung
  für  das  Lchrfach  an  den  Volksschulen  abgelegt  haben.  Für
die  Darlegung  der  Fähigkeit  zur  Erteilung  des  Unterrichts  in  den
fremden  Sprachen,  in  der  Musik  und  im  Zeichnen  an  höheren
Mädchenschulen  sind  besondere  Prüfungen  eingerichtet.

Es  ist  selbstverständlich,  daß  die  große  Zahl  zum  Teit  kleiner
Privatinstitute  eine  Ausgestaltung  des  höheren  Mädchenschulwesens,
wie  wir  sie  in  anderen  Bundesstaaten  finden,  unmöglich  gemacht  hat,