Der  gegenwärtige  Stand  des  Mädchenschulwesens  in  Deutschland.  355

dat  in  bezug  auf  die  Ausstattung  der  Schulen  in  hygienischer  und
unterrichtlicher  Hinsicht  und  bezüglich  des  Unterrichts  selber  das
Mädchenschulwesen  in  Bayern  nicht  die  Gleichmäßigkeit  des  Niveaus
erreicht  hat,  die  bei  einer  zunı  größeren  Teil  schulmäßigen  und  öffentlichen
  höheren  Mädchenbildung  leichter  hergestellt  wird.

Bei  dem  Überwiegen  der  Privatinstitute  hat  sich  die  bayerische
Regierung  veranlaßst  geschen,  auch  in  bezug  auf  die  häuslichen  Einrichtungen
  der  Pensionate  eingehende  Bestimmungen  hygienischer
Art  zu  erlassen;  ste  beziehen  sich  auf  die  erforderliche  Größe  der
Unterrichtsräume,  Schlaf-  und  Wohnräume,  auf  die  Zahl  von  Betten,
mit  denen  die  Schlafräume  besetzt  werden  dürfen,  auf  Beleuchtung,
Lüftung,  Reinlichkeit  der  Fußböden,  die  Fürsorge  für  Kranke,  auf
Bau-  und  Feuersicherheit  der  Institute,  sowie  die  regelmäßige  Hinhaltung
  von  Spaziergängen  und  den  Aufenthalt  während  der  Unterrichtspausen.
  In  bezug  auf  die  Erziehung  und  den  Unterricht  innerhalb
  der  Mädchenerziehungsanstalten  sind  bis  jetzt  nur  ganz  allgemeine
  Verordnungen  erlassen  worden.  Diese  Verordnungen  gestatten,
  die  zu  vermittelnde  Bildung  nach  den  örtlichen  Verhältnissen
und  nach  den  Wünschen  der  Eltern  mit  Rücksicht  auf  den  künftigen
Beruf  der  Töchter  einzurichten.  Es  wird  den  Kreisregierungen  und
den  von  ihnen  bestellten  oder  den  verordnungsmäßig  berufenen  Aufsichtsorganen
  überlassen,  darüber  zu  wachen,  daf  einerseits  jenes
Maß  von  Kenntnissen  erreicht  werde,  das  durch  die  Volksschulordnung
für  die  betreffende  Altersklasse  vorgeschrieben  ıst  und  daß  andrerseits
  nicht  weitergehende  Anforderungen  des  Unterrichts-Institutes
die  geistigen  und  körperlichen  Kräfte  der  Mädchen  übersteigen  und
ihre  gesunde  Entwicklung  schädigen.  Die  seitens  der  Behörden  bestätigten
  und  veröffentlichten  Lehrprogramme  müssen  streng  einschalten
  werden.  Als  Normalmaß  der  hygienisch  zulässigen  Dauer
des  Pflichtunterrichtes  wird  im  Anschluß  an  medizinische  Gutachten
eine  Unterrichtszeit  von  drei  Stunden  vormittags  und  zwei  Stunden
nachmittags  festgesetzt;  nur  an  Tagen,  deren  Nachmittage  frci  sind,
darf  der  Unterricht  am  Vormittage  vier  Stunden  unfassen.  In  bezug
auf  die  Behandlung  der  einzelnen  Fächer  werden  nur  ganz  alleemeine
  Richtlinien  gegeben.  Der  Religionsunterricht  untersteht  der
Beaufsichtigung  durch  die  kirchliche  Oberbehörde.  Der  Unterricht
in  der  deutschen  Sprache  soll  hauptsächlich  Gewicht  auf  Sprachrichtigkeit
  und  Stil  legen,  die  Lektüre  eines  geeigneten  L.escbuches,
ın  den  Oberklassen  die  l.cktüre  von  „für  Mädchen  geeigneten  Schriftstellern“
  soll  den  Mittelpunkt  des  Unterrichts  bilden.  Beim  Unter-23°

