362  Das  Mädchenschulwesen.

2.  Rheinbund,  Deutscher  Bund  und  Norddeutscher  Bund:  eines  jeden  Dauer,  F.ntstehung,
  Verfassung  und  Auflösung.
VIII.  Aufgabe  für  weibliche  Handarbeiten.

Die  Mitte  eines  Quadrats  von  10  cm  Seitenlänge  ist  als  schadhaft  zu  betrachten
und  durch  ein  gestopftes  (Juadrat  von  1}/,  cm  Seitenlänge  zu  ersetzen.

Der  wesentliche  Unterschied  des  bayerischen,  wie  überhaupt
des  süddeutschen  Prüfungswesens  gegenüber  dem  preußischen  ist  die
Ausdehnung  der  schriftlichen  Prüfung  über  fast  alle  Prüfungsfächer.

Neben  den  beiden  paritätischen  staatlichen  Seminaren  besteht
noch  ein  protestantisches  T.chrerinnenseminar  in  Memmingen  und
eine  größere  Zahl  privater  klösterlicher  Lchrerinnenbildungsanstalten.
Wenn  man  in  Rechnung  zieht,  daß  von  den  im  Schuljahr  1900;  01
vorhandenen  2841  Lehrerinnen  an  den  bayerischen  Volksschulen
1193  geistlichen  Standes  —  Klosterfrauen  —  sind,  so  kommt  man  zu
der  Annahme,  daß  die  klösterlichen  Erzichungsanstalten  einen  großen
Prozentsatz  des  Lehrerinnenmaterials  in  Bayern  liefern.  Eine  Statistik
darüber  kann  nicht  gegeben  werden,  cinmal,  weil  in  der  Unterrichtsstatistik
  I.chrer-  und  Lehrerinnenseminare  zusammen  aufgeführt  sind,
dann  auch,  weil  die  Statistik  die  klösterlichen  Anstalten  nur  insoweit
einbezogen  hat,  als  Angaben  von  ihnen  gemacht  worden  sind.

Wie  fast  in  allen  Bundesstaaten  außer  Preußen,  so  haben  auch
in  Bayern  die  Lehrerinnen  gleich  dem  lL.chrer  eine  Änstellungsprüfung
zu  bestehen.  Sie  ist  in  Bayern  durch  Verordnungen  vom  27.  Juni  1881
und  vom  8.  Juni  1903  für  Lchrer  und  Lehrerinnen  annähernd  gleichmäßig
  geregelt.  Die  Prüfung,  die  innerhalb  eines  bestimmten  Zeitraums
  nach  der  Seminarprüfung  abgrelegt  werden  muß  und  erst  die  Berechtigung
  zur  definitiven  Anstellung  gibt,  erstreckt  sich  auf  alle
Fächer  des  Seminarunterrichts,  ausgenommen  dic  fremden  Sprachen
und  ist  wie  die  erste  Prüfung  im  wesentlichen  eine  schriftliche.  Der
Zweck  der  Prüfung  ist  der  Nachweis,  daß  die  im  Seminar  erworbene
allgemeine  Bildung  noch  nicht  verloren  gegangen  ist,  und  dat  sich
die  fachlich-methodische  durch  die  praktische  Amtstätigkeit  befestigt
  hat.

c)  Der  hauswirtschaftliche  Unterricht  und  die  allgemeine
Fortbildungsschule  für  Mädchen.

Nach  den  geltenden  verordnungsmäßigen  Bestimmungen  sind  in
Bayern  die  Mädchen  ebenso  wie  die  Knaben  verpflichtet,  nach  siebenjährigem
  Besuch  der  Volksschule  (\Werktagsschule)  und  erfolgter
Entlassung  aus  derselben  drei  Jahre  lang  die  Sonn-  und  Feiertaus-