Der  gegenwärtige  Stand  des  Madchenschulwesens  in  Deutschland.  36.3

schule  zu  besuchen.  Die  Sonn-  und  Feiertagsschule,  an  welcher  sich
der  Unterricht  durchschnittlich  auf  2  Stunden  an  den  Sonn-  und  allen
Feiertagen  erstreckt,  erstrebt  nur  cine  Erhaltung  und  Vertiefung,
weniger  eine  Erweiterung  des  in  der  Werktagsschule  Erlernten.  Der
Hauptwert  der  Sonn-  und  Feiertagsschule  wird  darin  geschen,  daß
die  Mädchen  der  Schulzucht  und  Aufsicht  bis  zum  vollendeten
16.  Lebensjahre  unterworfen  bleiben  und  zugleich  auch  gehalten  sind,
den  öffentlichen  Religionsunterricht  zu  besuchen.  Neben  der  Sonntagsschule
  sind  im  Laufe  der  letzten  Jahrzehnte  auch  Fortbildungsschulen
im  eigentlichen  Sinne  für  Mädchen  in  mehreren  größeren  und  kleineren
Städten,  zumeist  durch  die  Gemeinden  und  auf  deren  Kosten,  ins
l.eben  gerufen  worden;  außerdem  sind  aus  der  Initiative  der  Gemeinden,
  geistlichen  Gesellschaften  und  von  Privatpersonen  in  Stadt
und  Land  mannigfache  Schulorganisationen  entstanden,  die,  ohne  sich
als  Fortbildungsschulen  zu  bezeichnen,  doch  dem  Charakter  nach
etwa  eine  weibliche  Fortbildungsschule  darstellen.

Durch  Königliche  Verordnung  vom  4.  Juni  1903  sind  die  Verhältnisse
  der  Sonntagsschulen  sowie  der  allgemeinen  Fortbildungsschule
  für  Mädchen  in  bezug  auf  einzelne  Punkte,  vor  allem  hinsichtlich
  der  Schulpflicht,  geregelt  worden.  Danach  ist  es  den  Gemeinden
  erstens  gestattet,  mit  Genehmigung  der  Kreisregierung  aus
Gemeindemitteln  besondere  Volksschulklassen  für  Kinder  des  B.  Schuljahres
  in  Angliederung  an  die  bestehende  Volksschule  zu  errichten.
Der  Eintritt  in  diese  8.  Schulklasse  ist,  da  die  Schulpflicht  in  Bayern
nur  sieben  Jahre  beträgt,  freiwillig,  doch  ist  cs  den  Gemeinden  gestattet,
  sic  obligatorisch  zu  machen;  es  genügt  dazu  cin  Beschluß  der
Gemeindeversammlung  bezw.  des  Gemeinderates.  Die  Entlassung  aus
der  Sonntagsschule  kann  nur  stattfinden,  wenn  die  Schüler  eine  Entlassungsprüfung
  mit  Erfolg  bestehen;  sie  erhalten  dann  ein  Entlassungszeugnis.
  Sonntagsschulpflichtige,  die  diese  Prüfung  nicht
bestehen,  können  noch  während  eines  weiteren  Schuljahres  zum  Besuch
  der  Sonntagsschule  gezwungen  werden.  Der  Besuch  der
Sonntagsschule  kann  nur  durch  den  Besuch  einer  Fortbildungsschule
ersetzt  werden,  falls  der  Unterricht  ,  der  Fortbildungsschule  als  ein
Ersatz  für  die  Sonntagsschule  angeschen  werden  kann.  Der  Eintritt
in  die  Fortbildungrssschule  ist,  wie  der  Eintritt  in  die  8.  Volksschulklasse,
  fakultativ;  doch  ist  es  auch  hier  den  Gemeinden  freigestellt,
den.  B&gt;such  einer  bestimmten  Fortbildungsschule  an  Stelle  der
Sonntagsschule  durch  Beschluß  der  Gemeindeverwaltung  obligatorisch
zu  machen.  „Allgemeine  Vorschriften  über  die  Aufstellung  der  l.chr-